Bekanntgemachte Mindestkriterien sind zwingend einzuhalten!
Die Vergabekammer (VK) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 21.07.2025 - 1 VK 7/25 – u.a. folgendes entschieden:
1. Die Maßstäbe für die Bewertung von Referenzen, die im Vergabevermerk verwendet werden, müssen mit den Kriterien übereinstimmen, die in der EU-Bekanntgabe und in den Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb festgelegt wurden. Der öffentliche Auftraggeber handelt deshalb vergaberechtswidrig, wenn er sich bei der Bewertung nicht an die in der EU-Bekanntgabe gesetzten Mindestkriterien hält, sondern andere Bewertungskriterien heranzieht.
2. Die Kriterien müssen hinreichend bestimmt und eindeutig sein, d.h. bei den regelmäßig nicht selbsterklärenden Begriffen sind Erläuterungen erforderlich, um allen fachkundigen Bietern ein gleiches Verständnis zu vermitteln. Anstelle von Erläuterungen können auch Unterkriterien oder Bewertungsmethoden aufgeführt werden.
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Abbruch- und Entsorgungsleistungen in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit ausgeschrieben. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs schaltete der AG die Teilnahmeunterlagen für 27 Unternehmen frei und teilte mit der Bekanntgabe und den Bewerbungsbedingungen mit, dass er anhand einer Wertungsmatrix entscheiden werde, welche fünf bestgeeigneten Bewerber in der zweiten Phase des Verfahrens zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten. Ein Unterkriterium bildete dabei - neben weiteren Kriterien -"Referenzen mit vergleichbaren Leistungen". Der AG teilte in den Vergabeunterlagen mit, die Referenzen fachtechnisch nach dem Grad der Überstimmung mit der ausgeschriebenen Leistung (0 bis 5 Punkte) bewerten zu wollen, ohne jedoch seine Punktvergabe näher zu definieren. Der AG stellte gleichwohl "intern" einen konkretisierenden Wertungsmaßstab auf, anhand dessen er den Grad der Übereinstimmung festlegte. Demgemäß bepunktete der AG je Referenz jeweils sieben Einzelaspekte. Nach seiner Nichtberücksichtigung rügte Bewerber A insbesondere die mangelnde Transparenz des Bewertungsmaßstabs und die beurteilungsfehlerhafte Wertung seiner vorgelegten Referenzen.
Die VK gibt dem Bewerber A Recht. Der AG habe im Rahmen des Teilnahmewett-bewerbs gegen den Transparenzgrundsatz gemäß § 97 Absatz 1 Satz 1 GWB sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Absatz 2 GWB verstoßen, da er bei der Bewertung der Referenzen nicht den von ihm in der Ausschreibung bekanntgegebenen Bewertungsmaßstab angewandt habe.
Die Bewertungsmaßstäbe, die im Vergabevermerk verwendet werden, müssen mit den Kriterien übereinstimmen, die in der EU-Bekanntgabe und in den Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb festgelegt wurden. Sie müssen hinreichend bestimmt und eindeutig sein, d.h. bei den regelmäßig nicht selbsterklärenden Begriffen sind Erläuterungen erforderlich, um allen fachkundigen Bietern ein gleiches Verständnis zu vermitteln. Anstelle von Erläuterungen können auch Unterkriterien oder Bewertungsmethoden aufgeführt werden. Dies folge aus dem Transparenzgebot gemäß § 97 Absatz 1 Satz 1 GWB sowie aus § 127 Absatz 5 GWB.
Entgegen der Aussage des AG hätten die Bewerber aus den Unterlagen "Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb" und der "EU-Bekanntmachung" nicht erkennen können, welches ihrer bereits abgeschlossenen oder in Ausführung befindlichen Vorhaben am besten mit dem hier ausgeschriebenen Vorhaben vergleichbar wären. Der AG habe zur Auswertung der abgegebenen Referenzen der Bewerber sieben Unterkriterien gebildet und die Referenzen auf Grundlage dieser Unterkriterien gewertet. Diese Unterkriterien seien weder in der EU-Bekanntmachung noch in den Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb konkretisiert worden, sodass die Bewerber bei der Zusammenstellung ihrer Bewerbungsunterlagen von den Unterkriterien keine Kenntnis erlangen hätten können.
Der AG habe den Bewerber A und die anderen Bewerber zum Zeitpunkt der Angebotsvorbereitung und zum Zeitpunkt der Beurteilung auch nicht gleichbehandelt.
Zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote wie zum Zeitpunkt der Beurteilung sei der Bieter von der Vergabestelle gleich zu behandeln. Damit erfolge schon bei der Vorbereitung von Ausschreibungen ein Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor Benachteiligungen, denn schon zum Zeitpunkt der Vorbereitungen handele es sich bei den Wirtschaftsteilnehmern gemäß § 97 Absatz 2 GWB um "Teilnehmer an einem Vergabeverfahren". Zum Zeitpunkt der Abgabe der Referenzen hätten die Bewerber zum Kriterium der "fachlichen Leistungsfähigkeit" aus der EU-Bekanntgabe einzig das Mindestkriterium "die erfolgreiche Altlastensanierung von Bodenaltlasten" erkennen und sich bei der Wahl der vorzulegenden Referenzen orientieren können. Der Vergabevermerk diene als Dokumentation des Vergabeverfahrens und sollte daher die angewandten Bewertungsmaßstäbe klar und eindeutig widerspiegeln. Anstelle des in der EU-Bekanntgabe festgesetzten Mindestkriterium habe der AG jedoch weitere Kriterien geprüft.
Damit habe sich der AG nicht an das von ihm einzig gesetzte Mindestkriterium in der EU-Bekanntgabe ("erfolgreiche Altlastensanierung von Bodenaltlasten") gehalten und somit gegen den Bieterschutz verstoßen. Die fachliche Leistungsfähigkeit sei damit entgegen des Bewertungsmaßstabes (in Teil III der Eignungsmatrix Teilnahmewettbewerb) nicht, wie in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben, bewertet worden.
So verstoße der AG bereits dann gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn eine Bewertungsmatrix dazu führe, dass Angebote unterschiedlich eingestuft würden, die - wie hier - keine gravierenden Unterschiede aufwiesen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB verbiete es öffentlichen Auftraggebern, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der AG habe hier jedoch wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt und gewährleiste damit keine Chancengleichheit aller Bewerber, sofern sie miteinander vergleichbar gewesen seien. Eine absolute Identität der Ausgangslage oder der zu bewertenden Leistungen der Bieter bedürfe es dabei nicht.
Anmerkung:
Wie die Entscheidung noch einmal klarstellt, gilt: Stellt ein AG – wie hier – im zweistufigen Vergabeverfahren im Vorfeld ein differenziertes Bewertungsschema mit mehreren Unterkriterien für die Auswahl der bestgeeigneten Bewerber auf, so muss er dieses mitsamt aller Unterkriterien bereits in der Bekanntmachung klar und eindeutig bekannt machen und allen Bewerbern zur Verfügung stellen. Denn nur so können die Bewerber ihre Teilnahmeanträge sachgerecht erstellen. Gleiches gilt ebenso für Zuschlagskriterien.