Bild: stock.adobe.com
Asbest: Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten ab Dezember
Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung sind seit dem 21. Dezember 2025 in Kraft. Zu einem großen Teil werden sie aber erst ab dem 20. Dezember 2026 wirksam. Hintergrund ist unter anderem die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der EU-Asbestrichtlinie. Im Fokus stehen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest. Betroffen sind vor allem die Ausbaugewerke. Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz konnte gemeinsam mit dem Bundesrat einige Erleichterungen durchsetzen.
Das Asbest-Risiko wird in drei Stufen eingeteilt
Bei niedrigem Risiko werden 10.000 Fasern je Kubikmeter Luft nicht überschritten, bei mittlerem Risiko 100.000 Fasern. Darüber liegt ein hohes Risiko vor. Dafür sind große Sachkunde nach TRGS 519 und eine Zulassung durch das Regierungspräsidium nötig. Welche Tätigkeit welchem Risiko zugeordnet ist, listet Anhang 9 der TRGS 519. Viele Tätigkeiten sind als emissionsarme Verfahren anerkannt und gelten als niedriges Risiko. Da Asbest oft in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern steckt, können etwa Maler beim Abnehmen von Tapeten betroffen sein.
Die Genehmigung läuft über die unternehmensbezogene Anzeige
Betriebe, die Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko ausführen, beantragen die Genehmigung im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Auch bestehende Anzeigen müssen dann erneuert werden. Neu ist, dass die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich genannt werden müssen. Außerdem sind Qualifikationsnachweise und Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beizufügen. Dr. Oliver Nicolai vom Bundesverband gibt zu bedenken, dass Vorsorgetermine derzeit oft langen Vorlauf brauchen. Betriebe mit einer Zulassung für hohes Risiko benötigen keine zusätzliche Genehmigung.
Arbeitgeber entscheiden über die Einstufung
Die Einstufung der Arbeiten legt der Arbeitgeber selbst fest. Laut Bundesverband bringt das Spielraum, aber auch Verantwortung. Eine Falscheinstufung kann als Ordnungswidrigkeit gelten, und fehlende oder verspätete Genehmigungen können mit Bußgeld belegt werden. Neu ist auch eine Genehmigungsfiktion: Meldet sich die Behörde nicht, gilt die Genehmigung nach vier Wochen als erteilt.
Die Abgrenzung zur Instandhaltung bleibt unklar
Nach Angaben des Bundesverbands ist weiterhin offen, welche Tätigkeiten als Abbruch- und welche als Instandhaltungsarbeiten gelten. Klären soll das eine Neufassung der TRGS 519, die laut Nicolai voraussichtlich 2027 erscheint. Wer im Rahmen der funktionellen Instandhaltung arbeitet, etwa beim Entfernen von Tapeten, und bereits eine Anzeige für Instandhaltungsarbeiten hat, muss diese nicht aktualisieren. Beim Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge als Abbrucharbeit ist dagegen eine Aktualisierung nötig.
Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de