Anforderungen an einen Bedenkenhinweis

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis Bild: Foto Studio Anhalt

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis

  • Vergaberecht & Baurecht
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Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers muss klar, vollständig und erschöp-fend die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung sowie die sich daraus ergebenden Gefahren konkret aufzeigen. Der Auftraggeber muss dar-aus konkret, detailliert und vollständig erkennen können, welche Tragweite die Nichtbefolgung des Hinweises hat. Ausnahmsweise reicht auch in einem VOB/B-Vertrag ein mündlicher Bedenkenhinweis. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 25.09.2023 (Az.: 9 U 7342/22 Bau) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit dem Bau einer Tiefgarage. Bereits das Landgericht stellt durch Vernehmung des Bauleiters als Zeugen fest, dass allen Beteiligten be-reits im Vorfeld bekannt war, dass die geplante Pflasteroberfläche niedriger als der ermittelte Wasserstand liege und es das daher bei extremen Grundwasserständen zum Eindringen von Wasser kommen kann. Vor diesem Hintergrund weisen die Pla-ner darauf hin, dass die Errichtung einer - sehr viel teureren - "weißen Wanne" erfor-derlich sei. Diese Umstände werden in einer Baubesprechung in Anwesenheit des AG ausführlich erläutert und anschließend auch in einem Baubesprechungsprotokoll festgehalten. Gleichwohl hält der AG nach Aussage des Zeugen "aus Kostengrün-den" an der geplanten Bauweise fest. Im weiteren Verlauf klagt AN Restwerklohn ein, AG rechnet mit Ersatzvornahmekosten auf und behauptet, AN habe keinen ord-nungsgemäßen Bedenkenhinweis erteilt.

Die Entscheidung: Das sieht das OLG München - ebenso wie bereits das Landge-richt - anders und weist den widerklagend erhobenen Anspruch auf Ersatzvornahme-kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Zwar handele es sich um einen Mangel, wenn die Tiefgarage bei extremen Grundwasserständen im Wasser stehe. Genau darüber sei AG jedoch im Vorfeld eingehend informiert gewesen, wie sich sowohl aus dem Baustellenprotokoll als auch aus den Aussagen des Zeugen ergibt. Zwar müsse ein Bedenkenhinweis klar, vollständig und erschöpfend sein, sodass AG konkret und vollständig darüber informiert sei, welche Risiken er eingehe. Genau diese Kenntnis habe AG hier jedoch gehabt. Daher habe er trotz Vorliegen eines Mangels keinen Anspruch auf die Mängelbeseitigungskosten. Darüber hinaus weist das OLG auch darauf hin, dass es sich bei den Mängelbeseitigungskosten - Herstellung einer "wei-ßen Wanne" - ohnehin um Sowieso-Kosten gehandelt hätte, denn diese hätte errich-tet werden müssen, wäre das Bauwerk von vornherein mangelfrei errichtet worden.

Fazit: Der Bedenkenhinweis ist das wichtigste Instrument des Bauunternehmers, um sich vor späterer Mängelgewährleistungsansprüchen zu schützen. Erkennt er, dass der Bauherr (oder auch sein Architekt!) eine mangelhafte Bauausführung plant und verlangt, so muss er darauf klar, vollständig und erschöpfend hinweisen. AG muss erkennen können, welches Risiko er eingeht, wenn er an der vorgesehenen Bauwei-se festhält. Hat AN diesen Hinweis erteilt, so entfällt seine Haftung! In einem VOB/B-Vertrag folgt dies aus § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B. Aber auch in einem BGB-Vertrag gilt - obwohl es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nichts an-deres. Überflüssig sind hingegen in Bedenkenhinweisen zum einen Vorschläge für eine "bessere" Lösung. Im Gegenteil, solche ungebetenen (und daher auch unbe-zahlten) Planungshinweise sind sogar gefährlich. Funktioniert nämlich die vom AN vorgeschlagene Planung nicht, so haftet er dafür! Ebenso überflüssig ist der Hinweis, dass er - der AN - von der Haftung frei werde. Dies folgt nämlich in einem VOB/B-Vertrag bereits aus § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B, für den BGB-Vertrag aus der baurechtlichen Kooperationspflicht.

  • RA Michael Seitz