Pauschalpreis: Keine Preisanpassung!
Ein Pauschalpreis ist grundsätzlich ein unveränderlicher Festpreis. Weigert sich der Unternehmer, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen, ist der Besteller nach fruchtloser Fristsetzung zur Ersatzvornahme berechtigt und kann die dadurch entstehenden Mehrkosten ersetzt verlangen. Dies hat das OLG Zweibrücken in einem Beschluss vom 13.07.2023 (Az.: 5 U 188/22) entschieden.
Der Fall: AG beauftragt AN mit der Errichtung eines Hauses zum Pauschalpreis von rund 300.000,00 EUR. Der von AN gestellte Bauvertrag enthält folgende Klausel: "Beide Parteien sind ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den Preis gebunden, vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis." Auf Basis dieser Klausel teilt AN AG eine Preiserhöhung auf 353.000,00 EUR mit. AG widerspricht und fordert AN auf, die Bauarbeiten zu beginnen. AN lehnt das ab. Daraufhin kündigt AG und beauftragt einen anderen Unternehmer. Er erhebt Feststellungsklage mit dem Antrag, das AN ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen hat. Das Landgericht gibt der Klage statt, AN geht in Berufung.
Das Urteil: Das OLG Zweibrücken weist die Berufung des AN durch einstimmigen Beschluss mangels Erfolgsaussichten zurück. AN sei nicht berechtigt gewesen, die Leistung zu verweigern. Die von ihm gestellte Preisanpassungsklausel sei unwirksam, denn sie widerspreche dem Grundsatz, dass eine Preisvereinbarung für die gesamte Vertragsdauer bindend sei. Dies benachteilige AG unangemessen. Zudem ermögliche sie AG durch Festlegung seiner Listenpreise nicht nur die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen, sondern eine quasi unbegrenzte, einseitige Anhebung. Daher kann AG auch nicht bei Vertragsschluss bereits feststellen, welche Preiserhöhungen ihn erwarten. Da die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, bleibt es bei dem Pauschalpreis. Da AN sich geweigert hat, für diesen Preis zu arbeiten, habe er unberechtigt die Leistung verweigert. Nach Ablauf der von AG gesetzten Frist sei er daher verpflichtet, die Ersatzvornahmekosten zu tragen.
Fazit: Vorsicht bei Pauschalpreisvereinbarungen und ebenso bei Preisanpassungsklauseln. Bei einer Pauschalierung übernimmt der Auftragnehmer das Mengenrisiko, d. h. Mehrmengen erhält er nicht vergütet. Allerdings führen - entgegen den Begehrlichkeiten mancher Auftraggeber - auch Mengenminderungen dann nicht zu einer Veränderung des Festpreises. Im vorliegenden Fall hatte ungewöhnlicherweise AN die Vertragsbedingungen gestellt. Wenn man Preisanpassungsklauseln vereinbart, so ist für ihre Wirksamkeit darauf zu achten, dass sie zum einen in beide Richtungen (also zu Gunsten wie zu Lasten beider Parteien) wirken und dass der Verwendungsgegner der Klausel erkennen kann, was auf ihn zukommt. Das war bei der hiesigen Klausel erkennbar nicht gegeben, weshalb sie vom OLG Zweibrücken völlig zu Recht und im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurde.