§ 1 Abs. 3 VOB/B: Änderungsanordnung in Textform?

§ 1 Abs. 3 VOB/B: Änderungsanordnung in Textform?

§ 1 Abs. 3 VOB/B: Änderungsanordnung in Textform?

  • Vergaberecht & Baurecht
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Auch im VOB/B-Vertrag bedarf die Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten Leistung der Textform, sofern es sich um einen Bauvertrag i. S. v. § 650a BGB handelt. Dies hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 12.12.2022 (Az.: 1 U 54/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 21.08.2024 (Az.: VII ZR 5/23) zurückgewiesen.

Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B. AG ordnet mündlich eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung an, AN weigert sich, diese auszuführen.

Die Entscheidung: Zu Recht, wie das OLG durch einstimmigen Beschluss entscheidet. Unabhängig von den anderen, hier im Einzelnen streitigen Punkten sei jedenfalls eine Anordnung zur Änderung des Bauentwurfs auch in einem VOB/B-Vertrag mindestens in Textform (also mindestens: E-Mail) zu treffen. Dies folge aus § 650b Abs. 2 S. 1 BGB, nach der die Änderungsanordnung in Textform zu erfolgen habe. § 1 Abs. 3 VOB/B modifiziere diese Regelung lediglich, sodass das Textformerfordernis auch bei Vereinbarung der VOB/B gelte. Eine bloß mündliche Änderungsanordnung sei daher nicht ausreichend.

Fazit: Die VOB/B sind AGB, die nur bei vertraglicher Vereinbarung gelten, weshalb die gesetzlichen Regelungen stets dort gelten, wo die VOB/B keine andere Regelung trifft. Allerdings ist es in der Literatur umstritten, ob es sich bei § 1 Abs. 3 VOB/B lediglich um eine Modifizierung des § 650b BGB oder (insbesondere mit Blick auf die 30-tägige Verhandlungsfrist) um eine vollständig eigenständige, vom Gesetz abweichende Regelung handelt. Folgt man der letztgenannten Auffassung, so bedürfte es der Textform nicht, weil die VOB/B selbst diese nicht vorsieht. Mit Blick auf die vom BGH zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde dürfte allerdings die Meinung des OLG Schleswig in der zukünftigen Rechtsprechung maßgebend sein. Dies ist für den Bauunternehmer durchaus von Vorteil: Ordnet nämlich der Bauherr die Vertragsänderungen nicht in Textform (also mindestens per E-Mail) an, so muss der Auftragnehmer diese auch nicht ausführen. Ohnehin ist schon mit Blick auf die Beweisbarkeit der Anordnung stets mindestens Textform dringend zu empfehlen.