Trotz Fehler im LV: Keine Abweichung im Angebot!

Trotz Fehler im LV: Keine Abweichung im Angebot! Bild: Anke Illing

Trotz Fehler im LV: Keine Abweichung im Angebot!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Die Vergabekammer (VK) Saarland hat mit Beschluss vom 11.03.2026 - 1 VK 3/25 – u.a. folgendes entschieden:
1. Eine Korrektur von Vergaberechtsfehlern ist regelmäßig ein sachlicher Aufhebungsgrund, wenn die Manipulation des Verfahrens dabei ausgeschlossen ist. 
2. Zwar besteht keine Obliegenheit eines Bieters, auf eine erkannte Fehlerhaftigkeit oder Nichtübereinstimmung des Leistungsverzeichnisses mit DIN-Normen im Rahmen einer Bieterfrage oder einer Rüge wegen erkennbarer Fehler der Vergabeunterlagen hinzuweisen. Unterlässt er jedoch die Rüge, kann er sich mit Blick auf die Präklusionsvorschriften nicht auf die bei Angebotserstellung erkannte Fehlerhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses berufen. 
3. Die eigenmächtige Änderung des als fehlerhaft angesehenen Leistungsverzeich-      nisses führt zum zwingenden Ausschluss.


Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte eine Bauleistung im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Das Angebot des Bieters A lag nach Submission an erster Stelle. Der AG schloss dieses Angebot jedoch wegen – von A bewusst gewählter – technischer Abweichungen vom Leistungsverzeichnis aus, was A gegenüber dem AG rügte. Darauf  hob der AG die Ausschreibung gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A auf, da bei einer erneuten Prüfung Widersprüche in der Normung für bestimmte Anlagen sowie eine unzureichende Leistungsbeschreibung festgestellt worden wäre, die eine grundlegende Überarbeitung der Vergabeunterlagen erforderlich machten; nach der Aufhebung sollte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit den bisher beteiligten Bietern durchgeführt werden. Dagegen wandte sich Bieter A, da nach seiner Auffassung keine Aufhebungsgründe vorliegen würden.
Die VK gibt dem AG Recht. Dieser sei nicht verpflichtet, das Vergabeverfahren fortzuführen; A habe keinen Anspruch darauf, dass das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag beendet werde. Die Aufhebungsentscheidung sei hier von einem Sachgrund getragen. Ausnahmen, die eine andere Wertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Das Verfahren habe sich damit durch die wirksame Aufhebung erledigt.
Nach ständiger Rechtsprechung bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, ein begonnenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen. Im Rahmen der Beschaffungsautonomie sei es dem AG unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben selbst dann Abstand zu nehmen, wenn keiner der vergaberechtlich normierten Aufhebungsgründe (§ 17 EU VOB/A) vorliege. Dies folge daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf hätten, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhalte (§ 97 Abs. 6 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteile und demgemäß das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließe.
In diesem Zusammenhang komme eine "Aufhebung der Aufhebung" nur dann in Betracht, wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zum Schein oder in manipulativer Absicht, mithin missbräuchlich erfolge. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Aufhebungsentscheidung werde von einem Sachgrund getragen. Eine Korrektur von Vergaberechtsfehlern sei regelmäßig ein sachlicher Aufhebungsgrund, wenn die Manipulation des Verfahrens dabei ausgeschlossen sei. Mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel wäre es demgegenüber unvereinbar, an einem an erheblichen Fehlern leidenden Vergabeverfahren festzuhalten und ein Nachprüfungsverfahren mit ungewissem Ausgang durchzuführen, das außer Verhältnis zu der mit Aufhebung angestrebten Korrektur der Ausschreibung stünde.
Der AG habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass das LV fehlerhaft sei, weil eine abnahmefähige Anlage auf dieser Grundlage nicht erstellt werden könne. Unter anderem seien nach der Beanstandung in der Rüge des A  Abweichungen von DIN-Normen festgestellt worden, die im Widerspruch zu DIN-Vorgaben stünden, was die Abnahmefähigkeit der Anlage beeinträchtige. Aufgrund der Auswirkungen der Fehler mit Blick auf 25% der Kostenpositionen des LV sei auch davon auszugehen, dass die Fehler des LV ein erhebliches Gewicht hätten und kalkulationsrelevant seien.
Der Ausschluss des A aufgrund der Änderung der Vergabeunterlagen sei vergaberechtlich rechtmäßig, da A in seinem Angebot gegenüber dem LV Änderungen vorgenommen habe. Nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A seien Angebote, die den Bestimmungen nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A nicht entsprächen, auszuschließen. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A besage, dass das Angebot auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen sei und Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig seien. Dabei müsse der Bieter das anbieten, was der Auftraggeber ausgeschrieben habe und dürfe nicht durch Anpassung der Ausschreibungsunterlagen etwas Anderes anbieten als verlangt. Das Verbot einer Änderung der Vergabe - bzw. Vertragsunterlagen diene insbesondere der Vergleichbarkeit der Angebote und damit einem fairen Wettbewerb. 
Halte ein Bieter die Vorgaben der Vergabeunterlagen für fehlerhaft oder unzweckmäßig, rechtfertige auch dies keine Abweichung von den eindeutigen Vorgaben des AG. Zwar bestehe keine Obliegenheit eines Bieters, auf eine erkannte Fehlerhaftigkeit oder Nichtübereinstimmung des LV mit DIN-Normen im Rahmen einer Bieterfrage oder einer Rüge wegen erkennbarer Fehler der Vergabeunterlagen hinweisen zu müssen. Unterlasse er jedoch die Rüge, könne er sich mit Blick auf die Präklusionsvorschriften des § 160 GWB auch nicht auf die bei Angebotserstellung erkannte Fehlerhaftigkeit des LV berufen. Die eigenmächtige Änderung des als fehlerhaft angesehen Leistungsverzeichnisses führe somit zum zwingenden Ausschluss nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A.



Anmerkung:

Generell gilt: Selbst dann, wenn Fehler oder Lücken in der Ausschreibung vom Bieter erkannt werden, darf dieser auf keinen Fall von sich aus die Vergabeunterlagen abändern, da in diesem Fall sein Angebot mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Letztlich heißt das: wenn die Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft sind, werden diese – z. B. infolge einer Bieterfrage oder einer Rüge hin – ausschließlich vom Auftraggeber geändert, aber niemals vom Bieter!