Neue Regeln 2026: Was jetzt auf Bauunternehmen zukommt

Neue Regeln 2026: Was jetzt auf Bauunternehmen zukommt

Neue Regeln 2026: Was jetzt auf Bauunternehmen zukommt

  • Politik
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Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft, die Abläufe, Kostenstrukturen und Personalplanung in Bauunternehmen und Handwerksbetrieben verändern. Die BG Bau hat die wichtigsten Punkte unter „Neue Regeln ab 2026“ zusammengefasst. Viele Vorgaben wirken zusammen und betreffen laufende Baustellen ebenso wie die strategische Ausrichtung. Frühe Prüfung des Handlungsbedarfs soll Wettbewerbsfähigkeit sichern und Risiken im Betrieb vermeiden.

Asbest: Verschärfte Melde- und Genehmigungspflichten

Mit Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie steigen die Anforderungen deutlich. Künftig sind in Anzeigen neben den Tätigkeiten auch eingesetzte Beschäftigte, deren Fachkunde und arbeitsmedizinische Vorsorge zu benennen. Für bestimmte Abbrucharbeiten in niedrigen und mittleren Risikobereichen gilt zusätzlich eine Genehmigungspflicht. Mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe werden überarbeitet, darunter die TRGS 519 Asbest, deren Neufassung für die zweite Jahreshälfte erwartet wird.

Löhne, Minijobs und Sozialabgaben: höhere Schwellen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro. Damit erhöht sich die monatliche Minijob-Grenze auf 603 Euro. Parallel steigen in mehreren Handwerksbranchen die tariflichen Mindestlöhne. Angepasste Sozialversicherungsrechengrößen führen zu höheren Beitragsbemessungsgrundlagen und wirken direkt auf Lohnabrechnung und Kalkulation von Bauleistungen.

Ausbildung: Modernisierte Berufsbilder und Prüfungen

Ab August 2026 gelten neue Ausbildungsordnungen für 19 Berufe der Bauwirtschaft. Inhalte, Struktur und Prüfungsformate werden modernisiert – mit stärkeren Bezügen zu Nachhaltigkeit, Digitalisierung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz. In zahlreichen Berufen wird eine gestreckte Abschlussprüfung eingeführt: Teil 1 nach zwei Jahren fließt mit 40 Prozent in die Gesamtnote ein.

Digitale Verwaltung: Elektronischer Kostenvoranschlag nutzbar

Seit dem 1. Dezember 2025 steht der elektronische Kostenvoranschlag bereit. Leistungen können damit papierlos an Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Für Betriebe bedeutet dies einen weiteren Schritt zu effizienteren administrativen Prozessen mit Potenzial für Zeit- und Ressourceneinsparungen.


Quelle: www.meistertipp.de