Mängelbeseitigungsfrist gesetzt: Auftraggeber gebunden!
Eine Kündigung des Auftraggebers während einer noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen. Gibt AG dem AN erneut Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, so muss er sich an die von ihm hierfür gesetzte Frist selbst halten. Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 27.11.2023 (Az.: 16 U 13/23) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 20.11.2024 (Az.: VII ZR 246/23) zurückgewiesen.
Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag. Die Leistung des AN ist mangelhaft, AG fordert daher zunächst Mängelbeseitigung bis zum 02.08.2021. AN bleibt untätig. Daraufhin setzt AG nochmals eine Frist, nun bis zum 09.08.2021. Trotz dieser Fristsetzung spricht AG am 05.08.2021 die Kündigung des Vertrages aus und erklärt, er werde die Nacherfüllung nun nicht mehr akzeptieren. Sodann klagt er Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ein. AN wendet ein, AG habe vor Fristablauf gekündigt. AG hingegen meint, er habe die zweite Frist nicht mehr beachten müssen, da die Nacherfüllung bis zum Fristablauf ohnehin faktisch nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch habe AN die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Schließlich habe AN bereits einen Nachbesserungsversuch unternommen, der fehlgeschlagen sei, weshalb AG weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr dulden müsse.
Die Entscheidung: AG unterliegt in allen Instanzen und erhält keinen Kostenvorschuss. Er habe - so das OLG Dresden - die geforderte Nacherfüllung treuwidrig vorfristig vereitelt. Zwar könne der AG seine Mängelrechte bereits vor Fristablauf geltend machen, wenn eine angemessene Frist nicht mehr einzuhalten sei. Dies komme AG hier jedoch nicht zugute, da er nur wenige Tage hätte abwarten müssen und weil er die zweite, neue Frist in Kenntnis aller Umstände gesetzt habe. Statt der zweiten Fristsetzung hätte AG zwar kündigen können, dies hat er jedoch de facto nicht getan. Daraus folgt, dass er sich an seine eigene Frist hätte halten müssen.
Fazit: Wer selbst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzt, muss sich an diese auch halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischenzeitlich wesentlich veränderte Umstände auftreten. Es ist nämlich widersprüchlich, sich von einer selbst gesetzten Frist grundlos zu lösen. Die Entscheidung zeigt die Risiken immer neuer Fristsetzungen. Räumt AG eine erneute Frist zur Mängelbeseitigung ein, so hat er sich selbst an diese Fristsetzung gebunden und erhält keinen Kostenvorschuss, wenn er trotz der noch nicht abgelaufenen Frist kündigt!