Komplexe und enge Verzahnung der Gewerke rechtfertigt eine Gesamtvergabe
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.01.2026 - Verg 16/25 – u.a. folgendes entschieden:
1. Technische Gründe, die eine Abweichung vom Grundsatz der Losbildung rechtfertigen können, sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie müssen im Auftrag selbst begründet sein und damit im Zusammenhang stehen.
2. Eine ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Gewerke des zu errichtenden (hier: Brücken-)Bauwerks, die über das übliche Maß an Koordinierung und Komplexität bei vergleichbaren Bauvorhaben hinausgeht, stellt einen gewichtigen technischen Grund dar, der eine Gesamtvergabe rechtfertigen kann.
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte den Abbruch und Neubau einer Brücke europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Über die Brücke führte eine Bundesstraße. Darunter verlief eine Wasserstraße und die Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Während der auf rund 30 Monate geschätzten Bauzeit sollte der Verkehr über ein Behelfsbauwerk neben der Bestandsbrücke umgeleitet werden. Die Errichtung sollte mittels eines Querverschubs erfolgen: Der Überbau des Behelfsbauwerks sollte von Behelfswiderlagern und Behelfspfeilern getragen werden. Nach Rückbau des Bestandsbauwerks und Errichtung neuer Widerlager und Pfeiler sollte dieser Überbau quer verschoben werden und als Überbau der neuen Brücke dienen. Der AG entschied sich dabei gegen die Bildung von Losen, was er in seinem „VOB-Vergabevermerk“ näher begründete. Bieter A, ein auf Rückbau von Gebäuden und Brücken spezialisiertes Unternehmen, rügte die unterlassene Losbildung und stellte Nachprüfungsantrag, den die VK als unbegründet ablehnte. Dagegen erhob A Beschwerde.
Ebenso wie die erstinstanzliche VK Bund den Antrag, weist das OLG auch die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Ausführungen des AG zu Art und Umfang des durchzuführenden Ersatzneubaus sowie zu den zeitlichen Vorgaben stellten technische Gründe im Sinne von § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB dar. Das Vorhaben, die Brücke wie vorgesehen mittels Querverschub zu ersetzen, mache eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom AG angestrebten Qualitätsniveaus notwendig.
Der AG habe sich hier u.a. zur Vermeidung eines aufwendigen Planfeststellungsverfahrens für eine in technischer Hinsicht überaus anspruchsvolle Art des gleichzeitigen Brückenrück- und -neubaus entschieden. Davon seien gleichzeitig mehrere wichtige Verkehrswege betroffen, eine Bundeswasserstraße unter der Brücke, eine Bundesstraße auf der Brücke und zudem die wirtschaftlich für die Region bedeutsame Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Das bestehende Bauwerk müsse zersägt werden, exakt in die Wasserstraße abgelassen und dort präzise aufgenommen werden. Zugleich müssten die zunächst stehenbleibenden Teile verstärkt werden. Ein unkontrolliertes Abstürzen von Teilen des Bauwerks müsse unbedingt vermieden werden, weshalb die Beteiligten hinsichtlich der Entfernung der bisherigen Brücke bewusst nicht von einem Abriss, sondern von einem kontrollierten Rückbau sprächen.
Die einzelnen Gewerke seien in dem vorliegenden Projekt ungewöhnlich eng technisch miteinander verzahnt. Die notwendigen Abläufe gerade über eine Bundeswasserstraße zu koordinieren, sei sehr anspruchsvoll. Die technische Umsetzung stelle damit Anforderungen an die Koordinierung, die über das auch im Brückenbau übliche Maß hinausgingen. Die als solche an sich nicht berücksichtigungsfähige enge Baustellensituation, welche der AG im Einzelnen dargelegt und die VK in ihrem angefochtenen Beschluss aufgegriffen habe, verdeutliche die besondere technische Verzahnung.
Die exakte Koordinierung und der reibungslose Ablauf seien zudem evident sicherheitsrelevant: Wenn die Sicherungsarbeiten zur Abstützung der zunächst verbleibenden Brückenteile nicht mit den Abbrucharbeiten und den Arbeiten an dem Provisorium exakt abgestimmt seien, könne das katastrophale Folgen haben, was der AG in seine Überlegungen eingestellt habe. Wie der AG zusätzlich hingewiesen habe, resultierten die besonderen Ansprüche vor allem aus dem komplizierten Rückbau, vergleichbar dem Rückbau eines Kraftwerks. Dass gleich mehrere Verkehrsbereiche in hohem Maße von der Funktionstüchtigkeit der Brückenführung abhingen, verdeutliche die Sicherheitsrelevanz der Brücke.
Wegen des Vorrangs der losweisen Vergabe gem. § 97 Abs. 4, Satz 2 GWB sei der öffentliche Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung gezwungen, eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssten. Vorliegend überwögen die für eine Gesamtvergabe streitenden Gründe jedoch deutlich die für eine Losaufteilung sprechenden Gründe. Die vom AG vorgenommene Interessenabwägung sei im Ergebnis nicht zu kritisieren.
Anmerkung:
Nachdem die Rechtsprechung seit vielen Jahren eigentlich immer zugunsten einer losweisen Vergabe entschieden hat und entscheidet, ist der o.g. Beschluss des OLG äußerst beachtenswert, da er – ebenso wie die erstinstanzliche VK Bund – die technischen Gründe, die in der geforderten Abwägung des AG zwischen losweiser Vergabe und Gesamtvergabe überwiegen müssen, näher spezifiziert. Nach dem Votum der erstinstanzlichen VK Bund, das das OLG mit der o.g. Entscheidung nun bestätigt hat, sind als technische Gründe auch solche anzusehen, „die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie liegen dann vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen“ (VK Bund, 28.04.2025 -VK 2-27/25).
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Der AG muss in seiner Dokumentation (Vergabevermerk) die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründen nicht nur aufführen, sondern vor allem (schriftlich) deutlich aufzeigen, dass diese Gründe die für eine losweise Vergabe sprechenden Argumente klar überwiegen.