Energiesteuererstattung für Betriebe

Energiesteuererstattung für Betriebe

Energiesteuererstattung für Betriebe

  • Dienstleistungen
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Industrieentlastungen lassen viele Handwerksbetriebe mit hohen Energiekosten außen vor. Der ZDH weist deshalb auf bestehende Rückerstattungen nach Haushaltsfinanzierungsgesetz hin; Anträge für 2024 müssen bis Ende 2025 gestellt werden.

Was ist die Energiesteuererstattung

Stromsteuergesetz (§9b StromStG) und Energiesteuergesetz (§54 EnergieStG) ermöglichen Entlastungen, wenn definierte Mindestverbräuche überschritten werden und ein Eigenbehalt berücksichtigt ist. Eine Erstattung gibt es nur, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr über 250 Euro liegt.

Wer ist antragsberechtigt?

Voraussetzung ist die Einstufung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes (z. B. Bäcker, Schreiner, Bau- und Metallbetriebe). Maßgeblich ist weiterhin der WZ-Code 2003; der aktuelle Code kann beim Statistischen Landesamt abgefragt werden. Dienstleistungen und Handel sind nicht begünstigt.

Mindestverbräuche und Eigenbehalt

Für eine mögliche Rückerstattung gelten folgende Schwellen: 12.500 kWh Strom/Jahr, 181.160 kWh Gas/Jahr, 16.298 l Heizöl/Jahr. Erstattet wird nur der Teil oberhalb dieser Werte; der Eigenbehalt von 250 Euro ist abzuziehen.

So funktioniert die Entlastung (Strom)

Die Entlastung erfolgt über erhöhte Entlastungsbeträge, nicht über niedrigere Steuersätze. Für das produzierende Gewerbe steigt der Entlastungsbetrag nach §9b StromStG von 0,513 ct/kWh auf 2,00 ct/kWh (derzeit befristet auf 2024 und 2025). Zudem kann die Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh gesenkt werden.

So funktioniert die Entlastung (Gas, Heizöl, Flüssiggas)

Das Energiesteuergesetz sieht vor: Heizöl 15,34 €/1.000 l, Erdgas 1,38 €/1 MWh, Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg als Entlastungsbeträge. Für besondere Produktionsprozesse können §9a StromStG bzw. §51 EnergieStG einschlägig sein.

Abgrenzung der Verbräuche

Begünstigt ist ausschließlich Energie, die für die eigentliche Produktion eingesetzt wird. Nicht erstattungsfähig sind z. B. Strom fürs Laden von Fahrzeugen oder Wärme für Büroräume.

Antrag und Fristen

Der Antrag erfolgt nach Jahresende beim zuständigen Hauptzollamt; Frist ist der 31. Dezember des Folgejahres. Unterjährige Anträge sind nur in Sonderfällen möglich. Die Antragstellung kann der Betrieb selbst oder der Steuerberater übernehmen.