Bild: stock.adobe.com
Samsung vs. Stadt Datteln: Das Urteil des OLG Düsseldorf im Tablet-Streit
Im Tablet-Streit zwischen Samsung und der Stadt Datteln ist die Entscheidung gefallen: Das OLG Düsseldorf hat am 2. September 2026 zugunsten des Tech-Konzerns Samsung entschieden. Nun muss die Stadt die geplante Beschaffung von über 600 Schultablets neu ausschreiben. Darüber hinaus stellt sich die Frage: Was bedeutet das Urteil über den Einzelfall hinaus für die Vergabepraxis?
Kurzer Rückblick: Worum es im Tablet-Streit ging
Die Stadt Datteln wollte über 600 neue Schultablets anschaffen. In einem offenen Verfahren wurde die Lieferung von iPads der Marke Apple und passenden Schutzhüllen ausgeschrieben (vgl. TED). Die Beschränkung auf eine bestimmte Marke wurde damit begründet, dass an Dattelner Schulen bereits Tablets von Apple im Einsatz seien. Aus Sicht der Stadt wäre ein Wechsel auf ein anderes System technisch und organisatorisch höchst problematisch gewesen – Argument war die bestehende Systemkontinuität und die Vermeidung doppelter Wartungskosten (vgl. WDR; Justiz NRW).
Samsung wehrte sich dagegen mit dem Argument, die Ausschreibung hätte produktneutral erfolgen müssen. In erster Instanz bekam die Stadt vor der Vergabekammer Westfalen noch recht. Samsung legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Am 2. September 2026 verkündete der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sein Urteil (Az. VII-Verg 38/25): Der Beschluss der Vergabekammer wurde aufgehoben. Somit muss die Stadt Datteln das Verfahren neu ausschreiben. Samsung hat sich damit im Streit um die produktneutrale Ausschreibung durchgesetzt.
Mit der Produktvorgabe in der Ausschreibung sei gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung (vgl. § 31 Abs. 6 VgV) sowie gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden. Eine Bindung an ein bestimmtes Fabrikat ist zwar grundsätzlich möglich, dafür gelten aber bestimmte Voraussetzungen. Pauschale Verweise auf Umstellungsaufwand und Inkompatibilitätsprobleme reichen dafür nicht aus. Die Stadt hätte beispielsweise den konkreten Umstellungsaufwand und die damit verbundenen Kosten belegen müssen. Der Senat gewichtete den Wettbewerbsgedanken im Vergabeverfahren damit höher als die von der Stadt vorgebrachten praktischen Bedenken.
Bedeutung für die Vergabepraxis generell
Nach der Begründung des Gerichts ging es bei dem Fall nicht nur um die Produktbindung als solche, sondern auch darum, dass die Stadt ihre Gründe dafür nur pauschal behauptet statt konkret belegt hat. Dieses Prinzip – konkret statt pauschal – dürfte über den Einzelfall hinaus wirken, und zwar nicht nur für Auftraggeber: Auch für Bieter lohnt sich der Blick auf die eigene Angebotserstellung.
Was Bieter aus dem Urteil konkret mitnehmen sollten
Für Bieter bestätigt der Fall hinsichtlich der Arbeit mit öffentlichen Ausschreibungen: Produktbindungen in Vergabeunterlagen sollten aktiv geprüft und im Zweifel frühzeitig gerügt werden, statt sie einfach hinzunehmen. Wer eine Herstellerbindung angreifen oder ein gleichwertiges Produkt anbieten will, sollte die Gleichwertigkeit konkret und nachvollziehbar belegen – etwa mit einer detaillierten Anforderungsmatrix – statt sich auf allgemeine Ähnlichkeitsargumente zu verlassen. Zudem bleibt eine frühzeitige Prüfung direkt nach Veröffentlichung der Ausschreibung entscheidend, um die gegebenen Fristen einhalten zu können.
Auch für die eigene Angebotserstellung lässt sich das Prinzip aus dem Urteil anwenden: Wer als Bieter Gleichwertigkeit reklamiert oder ein technisches beziehungsweise wirtschaftliches Konzept vorstellt, sollte dieses nicht nur beschreiben, sondern mit konkreten Zahlen, Nachweisen und Vergleichswerten belegen – beispielsweise mit Referenzprojekten, Testergebnissen oder einer belastbaren Kostenkalkulation.
Wer sein Konzept so konkret aufbereitet, dass es sich unmittelbar an den Zuschlagskriterien messen lässt, kann sich in der Wertung gegenüber eines vagen Angebots einen klaren Vorteil verschaffen.
Ausblick für Auftraggeber und Bieter
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig und dürfte über den Einzelfall Datteln hinaus wirken: Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Erstellung von Ausschreibungen stets die Grundprinzipien von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung beachten. Für Bieter ist es ein weiterer Beleg dafür, dass sich eine genaue Prüfung von Vergabeunterlagen auf Produktneutralität lohnt – und, wie dieser Fall zeigt, dass sich Sorgfalt beim eigenen Nachweis am Ende auszahlen kann.