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PV-Installation: Verbändevereinbarung um weitere Gewerke erweitert
Seit 2024 regelt eine gemeinsame Vereinbarung von Handwerksverbänden und Berufsgenossenschaften die Zusammenarbeit verschiedener Gewerke bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Bislang gehörten ihr der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) sowie die BG BAU und die BG ETEM an. Zum 1. September 2026 haben zusätzlich Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im ZDB, der Bundesverband Metall und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) unterzeichnet. Der ZVSHK, bisher mit dem Klempnerhandwerk beteiligt, bringt nun auch das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ein.
Die Vereinbarung soll die Sicherheit auf dem Dach erhöhen
Die neu gefasste Vereinbarung legt Anforderungen an das sichere Arbeiten auf Dächern fest. Hinzu kommen eine Musteranweisung für die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten und Schulungsanforderungen für eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für PV-Anlagen. Laut Jörg Botti, Hauptgeschäftsführer der BG ETEM, sind schwere Verletzungen von E-Handwerkern bei der PV-Montage fast immer Folge von Absturzunfällen. Auf Dächern dürfen sie deshalb nur mit Absturzsicherung arbeiten, etwa mit Arbeits- und Schutzgerüsten.
Geschulte Fachkräfte dürfen einzelne Elektroarbeiten übernehmen
Die EuP-Schulung ist Voraussetzung für den Einsatz als EuP bei der Errichtung von PV-Anlagen. Sie soll sicherstellen, dass Fachkräfte aus nicht elektrotechnischen Gewerken einzelne in der Vereinbarung beschriebene elektrotechnische Tätigkeiten fachgerecht ausführen können, etwa den Anschluss der PV-Module. Das geschieht unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Überarbeitete Musterverträge regeln die Verantwortung
Ergänzt wird die Vereinbarung durch überarbeitete Musternachunternehmerverträge für die Zusammenarbeit mit einem Elektrohandwerksunternehmen. Dessen Elektrofachkraft übernimmt nach entsprechender Vereinbarung die Fach- und Führungsverantwortung gegenüber der EuP. Arbeiten auf der AC-Seite des Wechselrichters oder an anderen elektrischen Bauteilen bleiben Elektrofachkräften vorbehalten und sind nicht Teil der Vereinbarung. Laut Mitteilung dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) grundsätzlich nur Installationsunternehmen ausführen, die im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.
Kunden haben einen zentralen Ansprechpartner
Für Kundinnen und Kunden bringt die Vereinbarung laut den Beteiligten den Vorteil, dass sie einen Vertrag und einen zentralen Ansprechpartner haben. Die Leistungen der beteiligten Fachunternehmen lassen sich zugleich klar aufeinander abstimmen. Jeder Betrieb kann sich auf seine Kompetenzen konzentrieren und die gewerkeübergreifende Zusammenarbeit absichern.
Die Verbände sehen einen Beitrag zur Energiewende
Die Vertreter der beteiligten Verbände und Berufsgenossenschaften betonen übereinstimmend die Bedeutung klarer Zuständigkeiten, abgestimmter Qualifikationen und des Arbeitsschutzes. Nach Einschätzung von Willi Seiger, Präsident des Bundesverbands Metall, lässt sich die Energiewende im Handwerk nur umsetzen, wenn die Gewerke ihre Kompetenzen bündeln und klare Verantwortlichkeiten gelten. ZVSHK-Präsident Michael Hilpert verweist darauf, dass Photovoltaik längst Teil moderner Gebäudetechnik sei. Deshalb sei es richtig, dass auch SHK-Betriebe klar definierte Arbeiten bei der Installation übernehmen können.