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Bundestariftreuegesetz schafft neue Pflichten bei Bundesaufträgen
Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz. Unternehmen, die öffentliche Bau- oder Dienstleistungsaufträge des Bundes ausführen möchten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen neue arbeitsrechtliche Vorgaben erfüllen. Im Mittelpunkt steht das Tariftreueversprechen.
Geltung ab bestimmten Auftragswerten
Das Gesetz betrifft Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro. Bei sicherheitsrelevanten Bundesaufträgen liegt die Schwelle bei 100.000 Euro. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Auch kleine und mittlere Betriebe können betroffen sein, ebenso Nachunternehmer und Leiharbeitsunternehmen.
Tariftreue für konkrete Aufträge
Das Tariftreueversprechen bedeutet keine allgemeine Tarifbindung. Unternehmen müssen die festgelegten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen während der Durchführung des jeweiligen Bundesauftrags einhalten. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die jeweilige Branche eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat.
Arbeitsbedingungen prüfen
Zu den relevanten Mindestarbeitsbedingungen können Vergütung, Zulagen, Zuschläge, Überstundenvergütung und Fälligkeit der Entlohnung gehören. Bei längeren Aufträgen können außerdem Regelungen zu Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen hinzukommen. Welche Vorgaben gelten, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsverordnung.
Neue Informationspflichten
Das Gesetz stärkt auch die Rechte der Beschäftigten. Wer an der Ausführung eines betroffenen Bundesauftrags mitwirkt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren Anspruch auf die festgelegten Mindestarbeitsbedingungen haben. Arbeitgeber müssen betroffene Beschäftigte spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach dem ersten Einsatz über ihre Ansprüche informieren.
Risiken bei Verstößen
Verstöße können erhebliche Folgen haben. Möglich sind Vertragsstrafen von bis zu zehn Prozent des Auftragswerts, die außerordentliche Kündigung des öffentlichen Auftrags, der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren und eine Eintragung in das Wettbewerbsregister. Auch ohne regelmäßige Stichproben können Verstöße anlassbezogen geprüft werden.
Prozesse frühzeitig anpassen
Unternehmen sollten vor der Teilnahme an Bundesvergaben prüfen, ob das Bundestariftreuegesetz auf den Auftrag anwendbar ist. Dazu gehören die Beobachtung einschlägiger Rechtsverordnungen, die Prüfung von Nachunternehmerverträgen, die Anpassung von Vergütungs- und Arbeitszeitprozessen sowie die Vorbereitung von Informations- und Nachweispflichten.
Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de