Oberschwellig

Oberschwellig

Im Vergaberecht bedeutet "oberschwellig", dass der geschätzte Auftragswert eines öffentlichen Auftrags den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet. In Deutschland gilt dann grundsätzlich das Oberschwellenvergaberecht nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für die Jahre 2026 und 2027 insbesondere diese EU-Schwellenwerte:

  • 5.404.000 Euro für Bauaufträge
  • 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden
  • 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber
  • 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern

Oberschwellige Vergaben sind unionsrechtlich geprägt. Oberhalb der Schwellenwerte müssen Bekanntmachungen grundsätzlich EU-weit veröffentlicht werden, insbesondere über TED (Tenders Electronic Daily), das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Ziel ist ein transparenter und fairer Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.

Ein wichtiger Unterschied zur Unterschwellenvergabe liegt außerdem im Rechtsschutz:
Im Oberschwellenbereich unterliegt die Vergabe der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.