Unterschwellenbereich

Unterschwellenbereich

Der Unterschwellenbereich umfasst öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert unter dem jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert liegt. In diesem Bereich gilt nicht das Vergaberecht des Oberschwellenbereichs, sondern grundsätzlich das nationale Vergaberecht beziehungsweise die jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Für Liefer- und Dienstleistungen ist regelmäßig die UVgO maßgeblich, für Bauleistungen der 1. Abschnitt der VOB/A. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Unterschwellenbereich in der Regel über nationale oder regionale Vergabeportale; EU-weite Bekanntmachungen werden dagegen über TED veröffentlicht.

Maßgeblich sind seit dem 1. Januar 2026 unter anderem folgende EU-Schwellenwerte: 5.404.000 Euro für Bauaufträge, 216.000 Euro für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden, 432.000 Euro im Sektorenbereich, 750.000 Euro für soziale und andere besondere Dienstleistungen sowie 5.404.000 Euro für Konzessionen. Alle Beträge gelten netto, also ohne Umsatzsteuer.

Liegt ein Auftrag unterhalb dieser Schwellenwerte, handelt es sich vergaberechtlich um eine Unterschwellenvergabe. Für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen ist diese Einordnung wichtig, weil sich danach richtet, welches Regelwerk anzuwenden ist, welche Verfahrensarten zulässig sind und auf welchen Plattformen öffentliche Ausschreibungen veröffentlicht werden.

Beim Direktauftrag ist 2026 genau zu unterscheiden. Für Liefer- und Dienstleistungen erlaubt § 14 UVgO grundsätzlich weiterhin Direktaufträge bis 1.000 Euro netto. Für Vergaben des Bundes gilt jedoch aufgrund einer veröffentlichten Sonderregelung abweichend weiterhin eine erhöhte Grenze von 15.000 Euro netto; diese Regelung gilt seit 1. Januar 2026 und spätestens bis zum 31. Dezember 2027. Die übrigen Voraussetzungen des § 14 UVgO, insbesondere Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bleiben dabei unberührt.

Für Bauleistungen wurde § 3a VOB/A neu gefasst. Seit dem 1. Januar 2026 können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto ohne förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Gleichzeitig wurden auch weitere Wertgrenzen angehoben: Die freihändige Vergabe ist nun bis 100.000 Euro netto möglich, die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro netto.

Wichtig ist außerdem, dass der Unterschwellenbereich in Deutschland nicht vollständig einheitlich ausgestaltet ist. Gerade bei Liefer- und Dienstleistungen können Anwendung, Wertgrenzen und Detailregelungen je nach Bundesland oder aufgrund spezieller Verwaltungsvorschriften abweichen. Deshalb sollten öffentliche Auftraggeber und Bieter neben UVgO und VOB/A immer auch die jeweils einschlägigen Landeserlasse, Verwaltungsvorschriften und Vergabeportale prüfen.