Leistungsort, Erfüllungsort oder Ort der Ausführung?

Leistungsort, Erfüllungsort oder Ort der Ausführung? Bild: stock.adobe.com

Leistungsort, Erfüllungsort oder Ort der Ausführung?

  • Vergabewissen
  • 11 Min

In Ausschreibungen begegnen Bietern unterschiedliche Bezeichnungen für den Ort, an dem eine Leistung erbracht werden soll. Mal ist vom Leistungsort die Rede, mal vom Erfüllungsort und bei Bauausschreibungen häufig vom Ort der Ausführung. Doch was steht hinter den unterschiedlichen Begriffen?

Leistungsort und Erfüllungsort werden im Zivilrecht grundsätzlich synonym verwendet. Der „Ort der Ausführung“ beschreibt bei Bauvergaben dagegen, wo die ausgeschriebene Bauleistung ausgeführt werden soll. Für Bieter ist deshalb vor allem entscheidend, welche Tätigkeiten laut Vergabeunterlagen tatsächlich an welchem Ort stattfinden. Davon können unter anderem Anfahrtswege, Transportkosten, Personaleinsatz und Baustellenlogistik abhängen.

Der Leistungsort bestimmt den Ort der Leistungshandlung

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vornehmen muss. § 269 BGB trägt entsprechend die Überschrift „Leistungsort“. Haben die Vertragsparteien einen Ort festgelegt oder ergibt er sich aus den Umständen beziehungsweise der Art des Vertrags, ist diese Festlegung maßgeblich. Erst wenn sich daraus kein Leistungsort bestimmen lässt, greift die gesetzliche Regelung des § 269 BGB.

Für Bieter ist diese Definition vor allem praktisch relevant. Bei einer Gebäudereinigung kann das zu reinigende Objekt maßgeblich sein, bei Wartungsarbeiten der Standort der technischen Anlage und bei einer Bauleistung regelmäßig die Baustelle. Bei Lieferleistungen lohnt sich dagegen ein genauer Blick: Muss die Ware nur versendet werden oder beispielsweise an einer bestimmten Stelle angeliefert, eingebracht, montiert und betriebsbereit übergeben werden? Die Antwort kann erhebliche Auswirkungen auf die Angebotskalkulation haben.

Leistungsort und Erfüllungsort werden grundsätzlich synonym verwendet

Zwischen Leistungsort und Erfüllungsort besteht grundsätzlich kein eigener inhaltlicher Gegensatz. Während das BGB in § 269 vom „Leistungsort“ spricht, verwendet die Rechtsprechung und teilweise auch die juristische Fachsprache den Begriff „Erfüllungsort“ für den Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Auch in der Rechtsprechung werden beide Begriffe entsprechend miteinander gleichgesetzt.

Wichtig ist allerdings: Für unterschiedliche Pflichten aus demselben Vertrag können unterschiedliche Leistungs- beziehungsweise Erfüllungsorte bestehen. Deshalb sollten Bieter nicht davon ausgehen, dass eine einzelne Ortsangabe automatisch für jede vertragliche Tätigkeit gilt. Lieferung, Montage oder andere Leistungen können räumlich unterschiedlich ausgestaltet sein.

Entscheidend sind die konkreten Vorgaben in Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis und Vertragsbedingungen.

Ort der Ausführung besonders bei Bauausschreibungen relevant

Bei Bauvergaben begegnen Bieter zusätzlich der Begriff „Ort der Ausführung“. Die VOB/A verwendet ihn ausdrücklich: Nach § 12 VOB/A soll eine Auftragsbekanntmachung unter anderem den Ort der Ausführung enthalten. Dadurch können interessierte Bauunternehmen frühzeitig erkennen, wo der ausgeschriebene Bauauftrag räumlich angesiedelt ist.

Bei klassischen Bauleistungen hängt der Ort der Ausführung regelmäßig mit der Baustelle beziehungsweise dem Bauobjekt zusammen. Für die Kalkulation kann es jedoch erforderlich sein, weitere räumliche Vorgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Zufahrten, Anlieferstellen, zusätzliche Arbeitsbereiche oder vorgegebene Flächen für die Baustelleneinrichtung. Solche Orte sind nicht automatisch jeweils ein eigener Leistungsort im rechtlichen Sinne, können aber für Aufwand und Angebotspreis entscheidend sein.

Unterschiedliche Ortsangaben sind nicht automatisch widersprüchlich

In Vergabeunterlagen können mehrere Ortsangaben auftauchen, ohne dass die Unterlagen deshalb fehlerhaft sein müssen. In der Bekanntmachung kann beispielsweise nur die Stadt oder die Adresse des Bauobjekts genannt sein, während die Leistungsbeschreibung mehrere Gebäude oder Arbeitsbereiche aufführt. Ebenso kann der Lieferort eines Bauteils vom Ort seiner späteren Montage abweichen.

Bieter sollten deshalb nicht nur nach dem Begriff „Leistungsort“ suchen, sondern das räumliche Gesamtbild des Auftrags prüfen. Hierbei sind insbesondere die Bekanntmachung, die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis, Preisblätter, Vertragsbedingungen und Anlagen relevant. Auch die Geschäfts- oder Postanschrift des öffentlichen Auftraggebers ist nicht automatisch der Ort, an dem die ausgeschriebene Leistung ausgeführt werden muss.

Abweichende Angaben können die Kalkulation beeinflussen

Besonders aufmerksam sollten Bieter werden, wenn verschiedene Unterlagen nicht nur unterschiedliche Begriffe, sondern tatsächlich unterschiedliche räumliche Anforderungen enthalten. Das kann sich direkt auf Fahrtzeiten, Transporte, Personaleinsatz oder die Organisation der Baustelle auswirken.

Typische Warnsignale sind:

  • In der Bekanntmachung wird ein Ort genannt, die Leistungsbeschreibung enthält jedoch mehrere Einsatzstellen.
  • Lieferort und Montageort liegen an unterschiedlichen Standorten.
  • Das Leistungsverzeichnis nennt zusätzliche Gebäude oder Arbeitsbereiche.
  • Vorgaben zu Anlieferung, Zufahrt oder Baustelleneinrichtung passen nicht zur angegebenen Baustellenadresse.
  • Es bleibt offen, an welchem Ort bestimmte Teile der ausgeschriebenen Leistung ausgeführt werden sollen.

Unklare Leistungsorte sollten vor Angebotsabgabe geklärt werden

Sind die Ortsangaben eindeutig, kommt es für Bieter weniger darauf an, ob die Vergabestelle die Überschrift „Leistungsort“, „Erfüllungsort“ oder „Ort der Ausführung“ verwendet. Entscheidend ist, ob aus den Vergabeunterlagen klar hervorgeht, wo welche Leistung erbracht werden soll. Auf dieser Grundlage können Unternehmen Anfahrt, Transporte, Personal und weitere standortabhängige Kosten kalkulieren.

Problematisch wird es, wenn unterschiedliche Unterlagen zu verschiedenen Ergebnissen führen oder eine für den Angebotspreis wesentliche Ortsangabe fehlt. Bieter sollten dann nicht eine eigene Annahme zugrunde legen. Ist die Unklarheit kalkulationsrelevant, sollte sie rechtzeitig über eine Bieterfrage geklärt werden. So lässt sich vermeiden, dass das Angebot auf falschen Voraussetzungen beruht oder später Streit über den geschuldeten Leistungsumfang entsteht.

Leistungsort bei Bauausschreibungen richtig einordnen

Für die Praxis lässt sich die Abgrenzung einfach zusammenfassen: Leistungsort und Erfüllungsort bezeichnen grundsätzlich denselben rechtlichen Anknüpfungspunkt. Der „Ort der Ausführung“ ist insbesondere in der VOB/A die für Bauvergaben verwendete Bezeichnung für den räumlichen Bezug der ausgeschriebenen Bauleistung.

Für Bieter ist deshalb nicht der verwendete Begriff allein ausschlaggebend. Entscheidend ist das Zusammenspiel aller Vergabeunterlagen. Wer vor der Angebotsabgabe prüft, welche Leistung wo ausgeführt werden muss und ob zusätzliche Standorte oder örtliche Bedingungen zu berücksichtigen sind, schafft eine verlässlichere Grundlage für seine Kalkulation.

Keine Ausschreibung verpassen: Gleich 14 Tage Gratis-Test starten

Fragen und Antworten (FAQs)

Leistungsort und Erfüllungsort werden im Zivilrecht grundsätzlich synonym verwendet. Gemeint ist der Ort, an dem die geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen ist. Für einzelne Pflichten aus demselben Vertrag können allerdings unterschiedliche Leistungs- beziehungsweise Erfüllungsorte bestehen.

Der Ort der Ausführung bezeichnet bei Bauvergaben den räumlichen Bezug der ausgeschriebenen Bauleistung. In vielen Fällen ist damit die Baustelle oder das Bauobjekt gemeint. Die VOB/A sieht vor, dass der Ort der Ausführung bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben wird.

Nicht zwingend. Die Baustelle ist bei klassischen Bauleistungen regelmäßig der zentrale Ausführungsort. Zusätzlich können jedoch weitere Orte wie Anlieferstellen, Arbeitsbereiche oder Flächen für die Baustelleneinrichtung für die Leistung und Kalkulation relevant sein.

Bieter sollten zunächst alle Vergabeunterlagen auf Ortsangaben prüfen und diese miteinander vergleichen. Bleibt eine kalkulationsrelevante Unklarheit oder ein Widerspruch bestehen, sollte rechtzeitig eine Bieterfrage gestellt werden, anstatt dem Angebot eine eigene unausgesprochene Annahme zugrunde zu legen.