Wertungskriterien

Wertungskriterien, auch Zuschlagskriterien genannt, sind die Maßstäbe, anhand derer öffentliche Auftraggeber die eingereichten Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens bewerten und vergleichen. Diese Kriterien sind entscheidend für die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wird. Sie umfassen sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Faktoren und sollen sicherstellen, dass der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot vergeben wird. Wirtschaftlichkeit bezieht sich hierbei nicht ausschließlich auf den Preis, sondern auch auf qualitative Aspekte des Angebots.

Kriterienauswahl und -gewichtung

Die Festlegung der Wertungskriterien obliegt dem Ermessen des Auftraggebers und muss sich klar von den Eignungsanforderungen unterscheiden. Die Kriterien müssen nachvollziehbar sein, sich direkt auf den Auftragsgegenstand beziehen und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – insbesondere Transparenz, Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit – erfüllen. Die Auftraggeber müssen die Wertungskriterien und ihre Gewichtung bereits in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen und dürfen diese während des Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht mehr ändern. Dem Preis-Kriterium kommt hierbei oft eine wesentliche Bedeutung zu, die in vielen Fällen bei etwa 30 % liegt.

Monetäre und nichtmonetäre Faktoren

Monetäre Faktoren schließen Aspekte wie Preis, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Energieverbrauch und sonstige Folgekosten ein. Nichtmonetäre Faktoren umfassen Qualitätsaspekte, Konzeptionierung, Zweckmäßigkeit, umweltbezogene, soziale und innovative Eigenschaften, Ästhetik sowie bereichsspezifische Faktoren wie Benutzerfreundlichkeit und Kundenservice. Auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des ausführenden Personals spielen eine Rolle. Die Ausgestaltung dieser Kriterien ist in den relevanten Vergabe- und Vertragsordnungen wie VOL/A, VOB/A und für EU-weite Verfahren in der Vergabeverordnung (VgV) festgelegt.

Rechtlicher Rahmen

Die Wertungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das der Transparenz und des Wettbewerbs, beachten. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum bei der Auswahl und Gewichtung der Kriterien. Er ist jedoch verpflichtet, die Kriterien und deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Änderungen an den Zuschlagskriterien, den konkretisierenden Unterkriterien und der Gewichtung der Kriterien sind während des Vergabeverfahrens in der Regel nicht zulässig.

Zusammenfassend sind Wertungskriterien ein fundamentaler Aspekt des Vergabeverfahrens, der die faire und transparente Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ermöglicht. Sie stellen sicher, dass neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte in die Entscheidungsfindung einfließen und tragen somit zu einer umfassenden und ausgewogenen Bewertung der Angebote bei.