Wartefrist

Die Wartefrist im Kontext öffentlicher Ausschreibungen bezeichnet einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, der nach § 134 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzuhalten ist. Sie dient dazu, Bieterinnen und Bietern, deren Angebote bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt wurden, die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung des Auftraggebers zu überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Versendung der Benachrichtigungen an die nicht berücksichtigten Bieter und Bieterinnen und umfasst nach § 134 Abs. 2 GWB eine Dauer von 15 Tagen.

Rechtliche Hintergründe

In der Benachrichtigung, die die öffentlichen Auftraggebenden versenden, sind neben den Gründen für die Nichtberücksichtigung auch der Name des Bieters oder der Bieterin anzugeben, dessen oder deren Angebot angenommen werden soll. Wichtig ist, dass der Zuschlag an den ausgewählten Bieter erst nach Ablauf dieser Wartefrist erfolgen darf. Ein Zuschlag, der vor dem Ablauf dieser Frist erteilt wird, ist gemäß § 135 GWB unwirksam. Diese Regelung soll Transparenz im Vergabeprozess sicherstellen und allen Beteiligten ein faires Verfahren gewährleisten.

Rechtliche Schritte während der Wartefrist

Während der Wartefrist haben unterlegene Bieterinnen und Bieter die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, falls sie sich benachteiligt fühlen. Dies kann bei der zuständigen Vergabekammer erfolgen. Ein solcher Antrag führt zu einem gesetzlichen Zuschlagsverbot, welches in § 169 Abs. 1 GWB festgehalten ist. Dieses Verbot tritt in Kraft, sobald der Nachprüfungsantrag bei der Vergabestelle eingegangen ist, beispielsweise per Fax.

Folgen der Nichteinhaltung der Wartefrist 

Eine Nichteinhaltung der Wartefrist oder Fehler in der Unterrichtung der übrigen Bieterinnen und Bieter, wie in § 134 GWB vorgesehen, kann gravierende Folgen haben. In solchen Fällen können die unterlegenen Bieter die Unwirksamkeit des Zuschlags durch die zuständige Vergabekammer feststellen lassen. Dies dient dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Teilnehmenden im Vergabeverfahren.

Zusammenfassend ist die Wartefrist ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Vergaberechts, der eine kritische Überprüfung und gegebenenfalls eine Anfechtung der Vergabeentscheidung ermöglicht. Durch diese gesetzliche Regelung wird ein transparenter und gerechter Wettbewerb im Rahmen öffentlicher Aufträge gefördert.