Verhandlungsverbot

Das Verhandlungsverbot ist ein zentraler Grundsatz im Vergaberecht, der für bestimmte Vergabeverfahren gilt. Es besagt, dass im Rahmen offener Verfahren (öffentliche Ausschreibungen) und nicht offener Verfahren (beschränkte Ausschreibungen) keine Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Bietern über Angebote stattfinden dürfen. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Grundlagen der Ausschreibung während des gesamten Verfahrens unverändert zu lassen, um Fairness, Transparenz und Gleichbehandlung aller Teilnehmer zu gewährleisten.

Anwendungsbereich und Zielsetzung

Das Verhandlungsverbot findet vor allem in Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung. Durch das Verbot von Verhandlungen soll sichergestellt werden, dass kein Bieter durch nachträgliche Anpassungen des Angebots oder durch preisbezogene Gespräche einen unfairen Vorteil erlangt. Dies unterstützt das Prinzip eines gerechten und fairen Wettbewerbs, bei dem alle Bieter gleiche Bedingungen vorfinden und ihre Angebote entsprechend anpassen müssen, ohne Möglichkeit zur späteren Korrektur.

Informationsaustausch und Ausnahmen

Während des Vergabeverfahrens dürfen nur vergabebezogene Fragen gestellt und aufgeklärt werden. Diese Aufklärungen müssen allen Bietern zur Verfügung gestellt werden, um Informationsgleichheit zu gewährleisten. Es gilt allerdings, dass das Verhandlungsverbot nicht die Klärung von Unklarheiten oder die Aufklärung über Angebotsinhalte ausschließt, solange diese Kommunikation nicht zur Änderung des Angebots führt.

Grundsätze des Vergaberechts

Das Verhandlungsverbot spiegelt die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts wider, wie Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb. Es dient dazu, die Integrität des Vergabeprozesses zu wahren und sicherzustellen, dass alle Bieter unter den gleichen Bedingungen teilnehmen und ihre Angebote basierend auf den ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibung abgeben.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis bedeutet das Verhandlungsverbot, dass Bieter ihre Angebote sorgfältig und wettbewerbsorientiert kalkulieren müssen, da keine Möglichkeit zur Preisverhandlung nach Angebotsabgabe besteht. Dies erfordert von den Bietern eine präzise und realistische Einschätzung der Kosten und des Werts ihrer Leistungen.

Fazit

Das Verhandlungsverbot im Vergaberecht ist ein wesentliches Instrument, um die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zu fördern. Es stellt sicher, dass die Entscheidungen des Auftraggebers auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Angebote getroffen werden, ohne dass Nachverhandlungen zu Verzerrungen führen. Dadurch wird die Integrität des Vergabeprozesses geschützt und das Vertrauen in das öffentliche Beschaffungswesen gestärkt.