Vergebener Auftrag
Ein vergebener Auftrag im Vergaberecht bezeichnet einen öffentlichen Auftrag, dessen Zuschlag bereits erteilt wurde. Dies bedeutet, dass der Prozess der Auftragsvergabe abgeschlossen ist und der Auftraggeber eine Entscheidung über den zu beauftragenden Bieter getroffen hat. Diese Vergabe wird als eine abgeschlossene Transaktion im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens betrachtet.
Öffentliche Bekanntgabe und Transparenz
Sowohl im europäischen als auch im nationalen Rahmen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge bekanntzugeben. Diese Verpflichtung dient der Transparenz und ermöglicht es, den Vergabeprozess nachzuvollziehen. Im Bereich des Unterschwellenbereichs, wo Vergaben ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung erfolgen können, ist eine nachträgliche Bekanntgabe erforderlich, um ein Mindestmaß an Transparenz zu gewährleisten.
Grenzwerte und Veröffentlichungspflichten
Für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und für freihändige Vergaben bestehen spezifische Grenzwerte, ab denen eine nachträgliche Bekanntmachung des vergebenen Auftrags erforderlich ist. Diese Werte variieren je nach Vergabeart und reichen von 15.000 Euro bis 25.000 Euro netto. Informationen zu vergebenen Aufträgen werden für eine festgelegte Dauer vorgehalten, die je nach Bereich (VOB/A oder VOL/A) unterschiedlich sein kann.
Veröffentlichungsplattformen
Vergebene Aufträge im Oberschwellenbereich müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, wobei standardisierte EU-Musterformulare zu verwenden sind. Diese Veröffentlichungen erfolgen auf der Plattform Tenders Electronic Daily (TED). Im nationalen Bereich dienen verschiedene Online-Plattformen und offizielle Websites der Auftraggeber als Veröffentlichungsmedium.
Zweck und Nutzen der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung vergebener Aufträge dient nicht nur der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, sondern ist auch für potenzielle Subunternehmer und Zulieferer von Nutzen, um Marktentwicklungen und Vergabepraktiken zu verstehen. Des Weiteren trägt sie zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften bei.
Ex-Post-Transparenz
Die nachträgliche Bekanntmachung vergebener Aufträge wird als Ex-Post-Transparenz bezeichnet. Sie ergänzt die Ex-Ante-Transparenz, die durch die öffentliche Ausschreibung vor Vergabe des Auftrags erreicht wird. Die Ex-Post-Transparenz ist besonders im Unterschwellenbereich relevant, wo oftmals keine vorherige Bekanntmachung erfolgt. Hier muss der Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag informieren, indem er Details wie den Auftraggeber, Auftragsgegenstand, Vergabeverfahren, Art und Umfang der Leistung, Ausführungsort und den Namen des beauftragten Unternehmens angibt.
Fazit
Der vergebene Auftrag als Teil des Vergaberechts steht für die abgeschlossene Zuweisung eines öffentlichen Auftrags an einen Bieter. Die damit verbundene Veröffentlichungspflicht dient der Transparenz und Fairness im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie ermöglicht es allen Marktteilnehmern, den Vergabeprozess zu überblicken und fördert so die Gleichbehandlung und den Wettbewerb.