Vergabeverordnung | VgV

Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine zentrale rechtliche Vorschrift in Deutschland, die die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt. Sie dient als normative Grundlage, die die öffentliche Auftragsvergabe in ihren verschiedenen Facetten strukturiert und leitet. Basierend auf den §§ 113 und 114 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), stellt die VgV ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung eines geregelten und fairen Vergabeprozesses dar.

Anwendungsbereich und Abgrenzung

Die VgV findet Anwendung bei der Vergabe von Aufträgen, deren Wert oberhalb der von der EU festgelegten Schwellenwerte liegt. Für Aufträge unterhalb dieser Schwellenwerte kommt stattdessen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zum Einsatz. Die VgV sieht vor, dass Leistungen bis zu einem Wert von 5000 Euro ohne Umsatzsteuer durch Direktaufträge beschafft werden können. Diese Regelung ermöglicht eine flexiblere und weniger formale Auftragsvergabe bei kleineren Beschaffungsvolumen.

Kerninhalte und Regelungsbereiche

Die Vergabeverordnung gibt detaillierte Anweisungen zur Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren. Sie legt fest, welche Verfahrensarten zu wählen sind, wie mit Wettbewerben umzugehen ist und definiert Anforderungen an den Auftragsgegenstand. Besondere Aufmerksamkeit wird der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung sowie den verschiedenen Verfahrensarten gewidmet. Ebenso regelt die VgV den Verfahrensablauf, die Vergabe von Unteraufträgen und die Handhabung von Nebenangeboten.

Instrumente und Methoden

Die VgV beinhaltet Bestimmungen zu speziellen Instrumenten und Methoden im Vergabeverfahren. Dazu gehören Regelungen für Sammelbeschaffungen, zentrale Beschaffung, sowie der Umgang mit Daten. Dies beinhaltet das Senden, Empfangen, Speichern und Weiterleiten von Informationen und deren rechtlichen Rahmen.

Ausnahmeregelungen

Es gibt bestimmte Bereiche, auf die die VgV keine Anwendung findet. Dazu zählen Aufträge, die von Sektorenauftraggebern im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit vergeben werden, sowie Aufträge, die verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Natur sind. Konzessionsvergaben fallen ebenfalls nicht unter die VgV.

Öffentliche Auftragsvergabe und ihre Vorschriften

Öffentliche Einrichtungen und bestimmte private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen, müssen bei der Planung von Beschaffungen oder Bauprojekten die Vorschriften der VgV beachten. Dies gilt sowohl für nationale als auch für EU-weite Ausschreibungen.

Auftragsvergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts

Für Aufträge, die oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, sind EU-weite Ausschreibungen und Bekanntmachungen unter Verwendung standardisierter Formulare erforderlich. In diesem Bereich haben unterlegene Bieter die Möglichkeit, Verfahrensverstöße geltend zu machen und diese vor Vergabekammern oder Oberlandesgerichten zu klären.

Ziele des Vergaberechts

Das Vergaberecht verfolgt das Ziel einer wirtschaftlichen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel. Es soll einen fairen Wettbewerb sicherstellen und Korruption sowie Kartellbildung entgegenwirken. Zudem beinhaltet es politische Zielsetzungen wie soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie die Förderung von Innovation.

Struktur und Aufbau der VgV

Die VgV gliedert sich in mehrere Abschnitte und Unterabschnitte, die verschiedene Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe behandeln. Dabei werden sowohl allgemeine Bestimmungen als auch spezifische Vorschriften für unterschiedliche Arten von Aufträgen und Dienstleistungen festgelegt. Wichtige Bereiche wie die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oder Planungswettbewerben finden dabei besondere Berücksichtigung.

Schlussbetrachtung

Die Vergabeverordnung bildet somit das rechtliche Rückgrat der öffentlichen Auftragsvergabe in Deutschland. Sie stellt sicher, dass öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte nach klaren, transparenten und fairen Regeln vergeben werden, um einen gleichberechtigten Zugang zum Markt zu gewährleisten und die effiziente Verwendung öffentlicher Mittel zu sichern.