Vergabe ohne Ausschreibung
Die Vergabe ohne Ausschreibung, auch bekannt als Direktvergabe, bezieht sich auf das Verfahren, bei dem öffentliche Aufträge ohne ein formalisiertes Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Obwohl das Vergaberecht grundsätzlich transparente und wettbewerbsorientierte Verfahren vorsieht, ermöglichen bestimmte Regelungen Ausnahmen von dieser Vorgabe.
Einschränkungen und Bedingungen
Vergaben ohne Ausschreibung sind in der Regel nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Eine solche Ausnahme findet sich beispielsweise bei Aufträgen mit einem geringen finanziellen Volumen. Gemäß § 6 Abs. 6 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) und § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind Vergaben bis zu einem bestimmten Netto-Auftragswert (500 Euro in der VOL/A und 1.000 Euro in der UVgO) unter Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren möglich.
Formen der Vergabe ohne Ausschreibung
In der VOL/A wird diese Form der Vergabe als "Direktkauf" und in der UVgO als "Direktauftrag" bezeichnet. Sie ist vorgesehen für Situationen, in denen der organisatorische und zeitliche Aufwand eines Vergabeverfahrens unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Wert der Beschaffung wäre.
Verpflichtung zu Wettbewerb und Transparenz
Trotz der Möglichkeit zur Direktvergabe betont § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die grundsätzliche Verpflichtung zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb und durch transparente Verfahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, einschließlich Gebietskörperschaften und deren Verbände sowie auf juristische und natürliche Personen, die bestimmte im GWB festgelegte Voraussetzungen erfüllen.
Anwendung und Voraussetzungen
Die Vergabe ohne Ausschreibung darf nur unter strikter Einhaltung der relevanten rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Auftraggeber müssen dabei stets die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Auftraggeber angehalten, zu dokumentieren und zu begründen, warum im jeweiligen Fall von einem regulären Vergabeverfahren abgesehen wurde.
Zusammenfassung
Zusammengefasst stellt die Vergabe ohne Ausschreibung eine Ausnahme von der Regel dar und ist nur unter strengen Bedingungen und für Aufträge geringen Umfangs zulässig. Dieses Verfahren trägt zur Effizienz und Praktikabilität in der öffentlichen Beschaffung bei, indem es einen angemessenen Rahmen für kleinere Aufträge schafft, für die ein vollständiges Ausschreibungsverfahren unverhältnismäßig wäre. Trotz dieser Ausnahmeregelung bleibt das übergeordnete Ziel des Vergaberechts, einen fairen Wettbewerb und Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten.