Verfahrensarten

Verfahrensarten im Vergaberecht beschreiben die unterschiedlichen Methoden, die öffentliche Auftraggeber für die Vergabe von Aufträgen nutzen. Diese Verfahren variieren je nach der Struktur des Prozesses, dem Mechanismus zur Bestimmung des Bieterkreises sowie dem Auftragswert und seiner Relation zu den europäischen Schwellenwerten. Die Wahl der passenden Verfahrensart hängt stark von diesen Faktoren ab und ist essenziell für einen rechtlich korrekten und effizienten Vergabeprozess.

Verfahren im Unterschwellenbereich: Nationale Verfahren

Unterhalb der EU-Schwellenwerte kommen nationale Verfahren zur Anwendung, die sich in folgende Kategorien einteilen lassen:

  1. Öffentliche Ausschreibung: Hier wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
  2. Beschränkte Ausschreibung: Diese erfolgt entweder mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb. Hierbei wird aus einem Kreis von Bewerbern eine limitierte Anzahl zur Angebotsabgabe eingeladen.
  3. Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe: Diese Art ermöglicht direkte Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen und kann ebenfalls mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Nach Abschnitt 1 der VOB/A ist die öffentliche Ausschreibung generell vorrangig, während andere Verfahrensarten nur unter bestimmten, in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen zulässig sind.

Verfahren im Oberschwellenbereich: EU-weite Verfahren

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte kommen EU-weite Verfahren zum Einsatz, die sich wie folgt unterteilen:

  1. Offenes Verfahren: Ähnlich der öffentlichen Ausschreibung auf nationaler Ebene, werden hier unbeschränkt Unternehmen zur Angebotsabgabe eingeladen.
  2. Nicht offenes Verfahren: Nach einer öffentlichen Aufforderung zur Teilnahme wird eine begrenzte Anzahl von Unternehmen ausgewählt, die Angebote abgeben dürfen.
  3. Verhandlungsverfahren: Kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb stattfinden und erlaubt direkte Verhandlungen über Arbeitsbedingungen.
  4. Wettbewerblicher Dialog: Bietet noch größeren Spielraum für Verhandlungen.
  5. Innovationspartnerschaft: Hier verhandelt der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit ausgewählten Unternehmen.

Gemäß § 119 GWB sind offene und nicht offene Verfahren gleichrangig, wobei einem nicht offenen Verfahren stets ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet sein muss. Dies gewährleistet die Einhaltung der Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz.

Zusammenfassung und Bedeutung

Verfahrensarten im Vergaberecht sind entscheidend für die korrekte und effiziente Durchführung von öffentlichen Auftragsvergaben. Sie ermöglichen es Auftraggebern, den passenden Prozess für die jeweilige Auftragsvergabe zu wählen und tragen zu einem fairen und transparenten Wettbewerb bei. Die Verfahrensarten reichen von offenen Ausschreibungen bis hin zu komplexeren Verhandlungsverfahren und erfordern jeweils spezifische Vorgehensweisen und Dokumentationen. Diese Vielfalt stellt sicher, dass öffentliche Aufträge sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene effektiv und im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht vergeben werden können.