Unwirksamer Vertrag
Ein unwirksamer Vertrag im Vergaberecht ist ein Vertragsverhältnis, das aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes als nicht rechtskräftig angesehen wird. Solche Unwirksamkeit tritt insbesondere ein, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vergabevorschriften verstoßen hat, wie sie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), speziell § 135 GWB, festgelegt sind.
Typische Gründe für Unwirksamkeit:
- Verstoß gegen Information- und Wartepflicht: Ein häufiger Grund ist der Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB. Dieser tritt ein, wenn der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter nicht ordnungsgemäß über die Vergabeentscheidung informiert hat.
- Unzulässige Direktvergabe: Ein weiterer Grund kann die unzulässige Direktvergabe sein, bei der der Auftrag ohne die erforderliche EU-weite Ausschreibung vergeben wurde.
Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit:
Die Feststellung der Unwirksamkeit muss rechtzeitig im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Dies ist innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes möglich. Es gibt jedoch eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Verstoß, nach der eine solche Feststellung grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Frist durch eine freiwillige EU-weite Bekanntmachung auf 30 Kalendertage verkürzt werden.
Rechtliche Konsequenzen:
Bei Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages im Nachprüfungsverfahren hat dies rückwirkende Geltung. Das bedeutet, dass der Vertrag von Beginn an als nichtig angesehen wird. Dies kann weitreichende Folgen für alle beteiligten Parteien haben, insbesondere in Bezug auf bereits erbrachte Leistungen und die Rückabwicklung des Vertrags.
Präventive Maßnahmen:
Um die Unwirksamkeit von Verträgen zu vermeiden, ist es für Auftraggeber essentiell, die vergaberechtlichen Vorschriften genau einzuhalten. Dies schließt die ordnungsgemäße Information der Bieter, die Einhaltung der Wartepflicht und die korrekte Durchführung der EU-weiten Ausschreibung ein.
Bedeutung für Bieter und Auftraggeber:
Für Bieter bedeutet die Möglichkeit eines unwirksamen Vertrags ein Risiko, das sie bei der Entscheidung zur Teilnahme an einer Ausschreibung bedenken müssen. Auftraggeber müssen sich der strengen Anforderungen des Vergaberechts bewusst sein und diese einhalten, um die Gefahr der Unwirksamkeit von Verträgen zu minimieren.