Unvollständiges Angebot

Ein unvollständiges Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens liegt vor, wenn es nicht alle notwendigen Angaben oder Dokumente, die in den Vergabeunterlagen gefordert sind, enthält. Dies kann Preisangaben, Erklärungen oder andere relevante Informationen umfassen. Ein solches Angebot kann nicht effektiv bewertet oder mit anderen Angeboten verglichen werden und birgt das Risiko, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.

Relevanz und Prüfung:

Die Vollständigkeit eines Angebots ist entscheidend für seine Bewertung und Vergleichbarkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebote sorgfältig zu prüfen. Dabei kann er sich entscheiden, fehlende Informationen nachzufordern oder das Angebot direkt auszuschließen. Die Entscheidung über das Nachfordern von Unterlagen und die Handhabung unvollständiger Angebote variiert je nach Vergaberecht und -bereich.

Nachforderungen:
  • Im Oberschwellenbereich gemäß VgV kann der Auftraggeber fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern, sofern er dies nicht vorab ausgeschlossen hat.
  • Im Bereich der VOB/A ist der Auftraggeber verpflichtet, fehlende Angaben nachzufordern, ausgenommen bei gravierenden Mängeln wie Fristversäumnis oder Änderung der Vergabeunterlagen.
  • Im Unterschwellenbereich gemäß VOL/A bleibt es im Ermessen des Auftraggebers, ob Ergänzungen angefordert oder das Angebot ausgeschlossen wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
  • Die VgV (Vergabeverordnung), VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) und VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) stellen jeweils Regelungen für den Umgang mit unvollständigen Angeboten auf.
  • Im Oberschwellenbereich sind Nachforderungen nicht zwingend vorgeschrieben, der Auftraggeber kann jedoch fehlende Unterlagen nachfordern.
  • Im Unterschwellenbereich ist das Nachfordern von Unterlagen ebenfalls möglich, aber nicht verpflichtend.
Ausschlusskriterien:
  • Fehlende zwingend erforderliche Unterlagen oder Angaben können zum Ausschluss des Angebots führen.
  • Der Auftraggeber kategorisiert die Ausschlussgründe in zwingende und fakultative und bestimmt den Umgang mit fehlenden Unterlagen.
Rechtliche Grundlagen:
  • §§ 123 und 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
  • §§ 16 EU VOB/A und 16 Abs. 2 VOL/A
  • §§ 42 Abs. 1 und 56 Abs. 2 VgV
  • § 31 Abs. 1 UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
Bedeutung für Bieter:

Die korrekte und vollständige Einreichung eines Angebots ist für Bieter entscheidend, um im Wettbewerb bestehen zu können. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Angebote alle erforderlichen Informationen gemäß den Vergabeunterlagen enthalten, um das Risiko eines Ausschlusses zu minimieren.