Unverhältnismäßiger Aufwand
Der Begriff "unverhältnismäßiger Aufwand" im Kontext des Vergaberechts bezieht sich auf eine Situation, in der der Einsatz von Ressourcen, sei es Zeit, Geld oder Arbeitskraft, in einem Vergabeverfahren im Vergleich zum Nutzen oder zum Wert der zu erbringenden Leistung als unangemessen hoch erscheint. Dieses Konzept findet vor allem bei der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens Anwendung.
Anwendungsbereich im Vergaberecht:
Das Vergaberecht ermöglicht es Auftraggebern, bei einem unverhältnismäßig hohen Aufwand von der Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung abzusehen und stattdessen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Vergabeprozess wirtschaftlich und effizient bleibt.
Rechtliche Grundlage:
Gemäß § 3 Abs. 4 lit. b) VOL/A wird ein Aufwand dann als unverhältnismäßig betrachtet, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Vorteil oder zum Wert der zu erbringenden Leistung steht. Dies bedeutet, dass die Kosten und der Aufwand der Ausschreibung im Verhältnis zum Nutzen oder zum Wert der Ausschreibung selbst stehen müssen.
Bewertung des Aufwands:
Die Bewertung, ob ein Aufwand unverhältnismäßig ist, erfordert eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren. Dazu gehören die geschätzten Kosten der Ausschreibung, der administrative Aufwand, die Komplexität der zu beschaffenden Leistung und die Bedeutung des Auftrags für den Auftraggeber.
Entscheidungsfindung:
Die Entscheidung, ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, liegt beim Auftraggeber. Es muss eine fundierte Einschätzung vorgenommen werden, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz Rechnung trägt.
Auswirkungen auf das Vergabeverfahren:
Die Feststellung eines unverhältnismäßigen Aufwands kann dazu führen, dass der Auftraggeber ein vereinfachtes Vergabeverfahren anwendet, um Zeit und Ressourcen zu sparen. Dies darf jedoch nicht zu Lasten der Transparenz und des fairen Wettbewerbs gehen.
Relevanz für öffentliche Auftraggeber:
Für öffentliche Auftraggeber ist das Konzept des unverhältnismäßigen Aufwands besonders relevant, da es ihnen Flexibilität bei der Auswahl des passenden Vergabeverfahrens bietet, gleichzeitig aber auch verlangt, dass sie ihre Entscheidung wohlüberlegt und im Einklang mit den Grundsätzen des öffentlichen Vergaberechts treffen.