Unterangebot
Ein Unterangebot ist ein Angebot in einem Ausschreibungsverfahren, dessen Preis im Vergleich zu anderen Angeboten als auffallend niedrig erscheint. Es zeichnet sich durch eine Preisgestaltung aus, die deutlich unterhalb der Preise anderer Bieter liegt und daher einer besonderen Prüfung bedarf, bevor es für einen Zuschlag in Betracht gezogen werden kann.
Prüfung und Zulässigkeit:
Laut Vergaberecht müssen Unterangebote sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob sie wirtschaftlich tragfähig und realistisch sind. Der Bieter muss in der Lage sein, plausible Erklärungen für den niedrigen Preis seines Angebots zu liefern. Die Kriterien für diese Prüfung und die Anforderungen an das Angebot sind unter anderem in § 13 VOB/A festgelegt.
Abgrenzung zum ungewöhnlich niedrigen Angebot:
Während ein ungewöhnlich niedriges Angebot oft aufgrund seiner Preisgestaltung von der Vergabestelle ausgeschlossen werden kann, ist ein Unterangebot nicht automatisch unzulässig. Es unterliegt jedoch einer intensiveren Überprüfung. Der Bieter muss nachweisen können, dass er die Leistung zu dem angebotenen Preis erbringen kann, ohne dabei die Qualität zu beeinträchtigen oder gesetzliche Vorgaben zu missachten.
Schwellenwert für Unterangebote:
Ein Unterangebot wird häufig dann vermutet, wenn die Preisabweichung zu dem nächsthöheren Angebot einen bestimmten Prozentsatz, zum Beispiel zehn Prozent, überschreitet. Diese Regelung dient dazu, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Dumpingpreise zu verhindern.
Konsequenzen für die Vergabestelle:
Die Vergabestelle muss im Rahmen ihrer Prüfung entscheiden, ob das Unterangebot realistisch und auskömmlich ist. Kann der Bieter keine zufriedenstellende Erklärung für den niedrigen Preis liefern, kann das Angebot von der Vergabe ausgeschlossen werden. Diese Prüfung dient dazu, einen fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten und die Qualität der zu erbringenden Leistung sicherzustellen.
Rechtliche Bedeutung:
Die Regelungen zu Unterangeboten sind ein wesentlicher Bestandteil des Vergaberechts und tragen dazu bei, die Integrität und Effektivität von Ausschreibungsverfahren zu wahren. Sie schützen sowohl die Interessen der Auftraggeber als auch die der Bieter und stellen sicher, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge auf einer soliden und nachhaltigen finanziellen Grundlage erfolgt.