Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot in Vergabeverfahren liegt vor, wenn das Angebotene Entgelt im Verhältnis zur geforderten Leistung auffällig gering ist und damit die Vermutung aufkommt, dass die Leistung nicht den Anforderungen entsprechend erbracht werden kann. Diese Angebote, auch als "Unterangebote" bekannt, werfen oft Fragen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit auf.
Rechtlicher Kontext und Prüfung:
Die Prüfung solcher Angebote ist im Vergaberecht verankert und findet im Rahmen der Angebotswertung statt. Relevante Gesetzesgrundlagen sind § 60 VgV, § 16d EU Abs. 1 VOB/A und § 44 UVgO. Hierbei hat der öffentliche Auftraggeber die Pflicht, die Plausibilität und Realisierbarkeit des Angebots zu überprüfen. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot wird häufig im Vergleich zu anderen Angeboten und basierend auf Marktkenntnissen beurteilt.
Aufklärungspflicht:
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verdacht auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot Aufklärung beim Bieter zu suchen. Der Bieter muss dann nachweisen können, dass sein Angebot realistisch und wirtschaftlich tragfähig ist und alle relevanten gesetzlichen Anforderungen, einschließlich sozialer, umweltbezogener und arbeitsrechtlicher Bestimmungen, erfüllt.
Konsequenzen:
Kann der Bieter keine zufriedenstellende Erklärung für das niedrige Angebot liefern, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, das Angebot von der weiteren Bewertung auszuschließen. Dies soll sicherstellen, dass nur Angebote berücksichtigt werden, die eine qualitativ hochwertige und regelkonforme Leistungserbringung erwarten lassen.
Besondere Herausforderungen:
Die Bewertung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, erfordert eine genaue Kenntnis des Marktes und des Leistungsumfangs. Der öffentliche Auftraggeber muss einen angemessenen Beurteilungsspielraum nutzen, um eine faire und wettbewerbsorientierte Vergabe zu gewährleisten. Besonders kritisch ist die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich effizienten Angeboten und solchen, die aufgrund unrealistischer Kalkulationen oder Nichteinhaltung von Vorschriften zu niedrig erscheinen.
Zielsetzung:
Die Regelungen zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten dienen dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Qualitätssicherung in öffentlichen Vergabeverfahren. Sie sollen verhindern, dass Aufträge auf Basis von Dumpingpreisen vergeben werden, die langfristig weder nachhaltig noch vorteilhaft für den Auftraggeber sind.