Schadensersatzanspruch
Im Vergaberecht bezeichnet der Schadensersatzanspruch das Recht eines Bieters, Kompensation für Verluste oder Schäden zu fordern, die aus einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften resultieren. Dieser Anspruch ist in § 181 GWB verankert und zielt darauf ab, die Rechte von Unternehmen zu schützen, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ungerechtfertigt benachteiligt wurden.
Voraussetzungen und Kausalzusammenhang
Eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vergaberechtsverstoß und einer Beeinträchtigung der realistischen Chance des Bieters auf den Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Verstoß entscheidend dafür sein muss, dass der Bieter den Auftrag nicht erhalten hat. Der Schaden kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Verstoß keinen direkten Einfluss auf die Vergabeentscheidung hatte.
Schutzwürdiges Vertrauen
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das schutzwürdige Vertrauen des Bieters. Dieses Vertrauen wird als schutzwürdig angesehen, wenn der Bieter bei zumutbarer Sorgfalt keinen Anlass hatte, an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu zweifeln. Erkennt ein Bieter jedoch, dass der Auftraggeber von den geltenden Regeln abweicht oder ernsthaft Gefahr läuft, dies zu tun, und unternimmt nichts dagegen, kann sein Anspruch auf Schadensersatz verwirkt sein.
Umfang des Schadensersatzes
Der Schadensersatz kann die Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren (negatives Interesse) umfassen, basierend auf den Grundsätzen der culpa in contrahendo gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen auch der entgangene Gewinn (positives Interesse) erstattet werden. Allerdings ist der Nachweis für entgangenen Gewinn oft komplexer und erfordert eine eingehende Darlegung und Beweisführung.
Frage der Rügepflicht
Die Frage, ob eine vorherige Rügepflicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Die Rügepflicht könnte eine Rolle spielen, um sicherzustellen, dass Bieter aktiv auf wahrgenommene Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren reagieren.
Bedeutung und Funktion
Der Schadensersatzanspruch im Vergaberecht dient als wichtiges Instrument zum Schutz von Bietern und zur Gewährleistung eines fairen und rechtmäßigen Vergabeprozesses. Er stellt sicher, dass Bieter für ihre Bemühungen und Investitionen in den Prozess entschädigt werden können, wenn sie aufgrund von Rechtsverstößen der Auftraggeber benachteiligt werden. Dies fördert Transparenz und Gerechtigkeit im Vergabewesen und trägt dazu bei, die Integrität öffentlicher Auftragsvergaben zu sichern.