Unzulässige Abreden

Unzulässige Abreden im Rahmen von Vergabeverfahren bezeichnen jegliche Formen der Absprachen oder Vereinbarungen, die gegen die Grundsätze des fairen und transparenten Wettbewerbs verstoßen. Diese Abreden können sowohl zwischen Bietern als auch zwischen einem Bieter und dem Auftraggeber stattfinden und sind in der Regel darauf ausgerichtet, den Wettbewerb zu beeinflussen oder zu beschränken. Sie stehen im direkten Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften des Vergaberechts und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Beispiele und Erscheinungsformen:
  1. Diskriminierung: Jede Form der Benachteiligung bestimmter Bieter oder Gruppen aufgrund von Nationalität, Geschlecht, ethnischer Herkunft oder Glauben ist untersagt. Alle Bieter müssen gleich behandelt werden.
  2. Einschränkung des Wettbewerbs: Ausschreibungen dürfen nicht so formuliert sein, dass sie implizit bestimmte Unternehmen bevorzugen oder den Wettbewerb durch Vorgabe von Leitfabrikaten oder ähnlichem einschränken.
  3. Ungerechtfertigte Vorteilsgewährung: Abreden, die einzelnen Unternehmen oder Bietern ungerechtfertigte Vorteile verschaffen, verzerren den Wettbewerb und sind daher unzulässig.
  4. Weitergabe von Vorabinformationen: Die Weitergabe von exklusiven Informationen an bestimmte Bieter, die anderen nicht zugänglich sind, kann ebenfalls als unzulässige Abrede betrachtet werden.
  5. Preisabsprachen: Jegliche Absprachen zwischen Bietern über Preise oder andere entscheidende Konditionen sind strikt verboten.
  6. Interessenkonflikte: Situationen, in denen Mitglieder der Vergabekommission in irgendeiner Weise mit einem Bieterunternehmen verbunden sind, stellen einen Interessenkonflikt dar und sind unzulässig.
Rechtlicher Rahmen und Konsequenzen:

Unzulässige Abreden verstoßen gegen die Vorgaben des GWB und können gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen, einschließlich des Ausschlusses vom Vergabeverfahren, zivilrechtlicher Haftung und in schweren Fällen strafrechtlicher Verfolgung. Das GWB legt dabei ein striktes Verbot für jegliche Form von Wettbewerbsbeschränkungen, wie Kartellbildung oder wettbewerbswidrige Absprachen, fest.

Prävention und Aufklärung:

Auftraggeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Vergaberegeln zu überwachen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten sich an die Grundsätze der Transparenz, Fairness und des freien Wettbewerbs halten. Bei Verdacht auf unzulässige Abreden müssen entsprechende Untersuchungen eingeleitet und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden. Bieter sollten sich bewusst sein, dass jegliche Form von Absprachen nicht nur den Verlust des Auftrags bedeuten kann, sondern auch langfristige Reputationsschäden und rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.