Wertgrenzen
Wertgrenzen im Vergaberecht definieren Schwellenwerte, bis zu denen eine öffentliche Ausschreibung nicht zwingend erforderlich ist. Diese Grenzwerte sind besonders relevant bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte, bei denen eine öffentliche Ausschreibung grundsätzlich vorgesehen ist. Wertgrenzen dienen dazu, die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung in Relation zum Aufwand und zum Wert der ausgeschriebenen Leistung zu bewerten.
Anwendung und Zweck
In Fällen, in denen der Aufwand einer Ausschreibung unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Wert der ausgeschriebenen Leistung wäre, erlauben die Wertgrenzen den Vergabestellen, alternative Vergabeverfahren anzuwenden. Dies kann die Freihändige Vergabe oder die Beschränkte Ausschreibung, insbesondere im Baubereich, beinhalten. Durch diese Regelung wird ein effizienter und wirtschaftlicher Vergabeprozess gefördert, indem unnötig komplexe Verfahren für kleinere Aufträge vermieden werden.
Festsetzung der Wertgrenzen
Die spezifischen Wertgrenzen variieren je nach Bundesland und je nach anzuwendendem Vergaberegime, wie etwa der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). In einigen Bundesländern, in denen die UVgO noch nicht eingeführt wurde, gelten die Regelungen der Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Wertgrenzen werden durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift auf Landesebene festgelegt und können sich sowohl auf Bauleistungen als auch auf Liefer- und Dienstleistungen beziehen.
Schwellenwerte im Vergaberecht
Die EU-Schwellenwerte legen die Obergrenzen fest, ab denen eine europaweite Ausschreibungspflicht für öffentliche Aufträge besteht. Unterhalb dieser Schwellenwerte kommen die national festgelegten Wertgrenzen zur Anwendung, welche die Schwelle für eine vereinfachte Vergabe definieren.
Relevanz und Auswirkungen
Die Festlegung von Wertgrenzen hat erhebliche praktische Bedeutung für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie ermöglicht eine angemessene Flexibilität im Vergabeverfahren und trägt dazu bei, dass Aufträge effizient und wirtschaftlich vergeben werden können. Gleichzeitig sichern sie die Einhaltung der Grundsätze von Transparenz und Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen.
Zusammenfassend bilden Wertgrenzen im Vergaberecht eine wichtige Schnittstelle zwischen dem Bedarf an effizienter Auftragsvergabe und der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen. Sie erlauben den Vergabestellen, auf Basis der Wertgrenzen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Auftragsvolumens die angemessenste Vergabeform zu wählen.