Nichtoffenes Verfahren

Das Nicht offene Verfahren ist eine spezielle Form des Vergabeverfahrens, charakterisiert durch eine zweistufige Struktur und eine Beschränkung der teilnehmenden Bieter. Dieses Verfahren findet Anwendung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere bei solchen, die die EU-Schwellenwerte überschreiten. Im Gegensatz zu offenen Verfahren, bei denen alle interessierten Unternehmen ein Angebot abgeben können, erlaubt das Nicht offene Verfahren nur einer vorab ausgewählten Anzahl von Bietern, nach objektiven Eignungskriterien, ein Angebot einzureichen.

Weiterführende Informationen

Im Nicht offenen Verfahren erfolgt zunächst ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb. Dieser dient dazu, aus einer größeren Gruppe von interessierten Unternehmen jene auszuwählen, die aufgrund ihrer Eignung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Kriterien für diese Auswahl müssen transparent, objektiv und diskriminierungsfrei sein. Die Vergabestelle prüft im ersten Schritt die Eignung der Bieter und fordert im zweiten Schritt ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.

Rechtliche Grundlage des Nicht offenen Verfahrens bildet der § 16 der Vergabeverordnung (VgV) sowie § 3 der EU-VOB/A. Das Verfahren ist insbesondere dann zulässig, wenn ein offenes Verfahren unangemessen wäre, beispielsweise aufgrund zu hoher Kosten, Geheimhaltungsbedürfnissen oder wenn ein vorausgegangenes offenes Verfahren zu keinem annehmbaren Ergebnis geführt hat.

Für Bauaufträge beispielsweise legt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOL/A) fest, dass mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden müssen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.

Das Nicht offene Verfahren bietet den Vorteil, dass es den Aufwand sowohl für die Auftraggeber als auch für die Bieter reduziert, indem es von Anfang an eine Fokussierung auf qualifizierte und geeignete Anbieter ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die vorherige öffentliche Bekanntmachung und den Teilnahmewettbewerb sichergestellt, dass der Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller interessierten Unternehmen gewahrt bleiben.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte entspricht das Nicht offene Verfahren der beschränkten Ausschreibung, bei der ebenfalls nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, jedoch ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb.