Nichtigkeit
Nichtigkeit, ein zentraler Rechtsbegriff, bezeichnet die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an. Im Kontext des Vergaberechts, insbesondere gemäß § 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), bezieht sich Nichtigkeit auf die Unwirksamkeit öffentlicher Aufträge unter bestimmten Umständen.
Weiterführende Informationen
Die Nichtigkeit eines öffentlichen Auftrags tritt ein, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Verfahrensanforderungen missachtet. Dies umfasst spezifische Fälle, wie etwa die Nichteinhaltung der Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB oder das Versäumnis, den Auftrag im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Nichtigkeit eines Vertrags bedeutet, dass dieser rechtlich als nie zustande gekommen angesehen wird, wodurch alle aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten hinfällig sind.
Die Missachtung der genannten Pflichten kann für den öffentlichen Auftraggeber weitreichende juristische und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Das Vergaberecht zielt darauf ab, Transparenz und Gleichbehandlung im Prozess der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Grundsätze, insbesondere in Form einer De-Facto-Vergabe, ohne dass ein ordnungsgemäßes und wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren durchgeführt wurde, können zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Diese Bestimmung dient dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Integrität des Vergabeprozesses. Sie gewährleistet, dass öffentliche Aufträge unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben vergeben werden. Die Nichtigkeit als Rechtsfolge ist ein wesentliches Instrument, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu sichern. Sie stellt sicher, dass Aufträge nur nach rechtskonformen Verfahren vergeben werden und schützt somit die Interessen aller beteiligten Parteien – sowohl der Auftraggeber als auch der Bieter. Dadurch wird eine effiziente und gerechte Vergabe öffentlicher Mittel unterstützt und die Rechtssicherheit im öffentlichen Beschaffungswesen gestärkt.