Nichtdiskriminierung

Nichtdiskriminierung im Kontext des Vergaberechts bedeutet die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter und Unternehmen. Dieser Grundsatz, fest verankert in § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), verbietet jegliche Form der Benachteiligung, sei es faktisch oder rechtlich, im Rahmen von Vergabeverfahren. Diskriminierung in diesem Kontext bezieht sich auf jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bietern.

Weiterführende Informationen

Nichtdiskriminierung ist ein zentraler Pfeiler des EU-Vergaberechts und zielt darauf ab, einen fairen und offenen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Dies bedeutet, dass sämtliche Regelungen, die einen Bieter benachteiligen könnten, unzulässig sind. Alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Herkunftsland innerhalb der EU, müssen gleichberechtigt am Wettbewerb teilnehmen können. Jegliche Form von Diskriminierung, sei es direkt oder indirekt, ist untersagt.

Das Verbot der Diskriminierung oder das Gebot der Gleichbehandlung ist somit ein fundamentaler Grundsatz in jedem Vergabeverfahren. Es umfasst das Verbot der direkten oder indirekten Schlechterstellung von Bietern, unabhängig ihrer Herkunft oder anderer Merkmale. Das Ziel ist die Gewährleistung eines fairen und transparenten Vergabeprozesses, in dem alle Unternehmen gleiche Chancen haben und nicht durch unnötige rechtliche oder praktische Hürden in ihrer Wettbewerbsteilnahme eingeschränkt werden.

Die Einhaltung dieses Grundsatzes trägt wesentlich zur Integrität und Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Sie fördert den Wettbewerb und unterstützt damit eine wirtschaftliche und effiziente Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Durch die Vermeidung von Diskriminierung wird sichergestellt, dass alle Bieter fair behandelt werden, was letztlich zu besseren und wirtschaftlich sinnvolleren Vergabeergebnissen führt.