Nicht Berücksichtigtes Angebot

Ein nicht berücksichtigtes Angebot bezieht sich auf ein Angebot in einem Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren, das aus verschiedenen Gründen vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurde. Diese Entscheidung kann aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit des Angebots oder der Eignung des anbietenden Unternehmens getroffen werden. In solchen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, umgehend darüber informiert werden.

Weiterführende Informationen

In Ausschreibungsverfahren, insbesondere solchen, die die EU-Schwellenwerte überschreiten, ist der öffentliche Auftraggeber nach § 134 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet, die betroffenen Bieter unmittelbar in Textform über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Diese Mitteilung muss den Namen des Unternehmens enthalten, dessen Angebot voraussichtlich akzeptiert wird, die Gründe für die geplante Nichtberücksichtigung des Angebots des Bieters sowie den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Vertragsschluss.

Des Weiteren darf der Vertrag mit dem ausgewählten Bieter erst nach einer Wartefrist von 15 Kalendertagen (oder 10 Kalendertagen bei Übermittlung der Information per Fax oder E-Mail) ab dem Tag der Informationsabsendung geschlossen werden. Ein Verstoß gegen diese Informations- und Wartepflicht kann gemäß § 135 GWB zur Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Zusätzliche Mitteilungspflichten gegenüber nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern sind in verschiedenen Vergabe- und Vertragsordnungen festgelegt, darunter § 19 VOB/A, § 19 EU VOB/A, § 19 VOL/A sowie § 62 VgV. Diese Vorschriften sorgen für Transparenz und Fairness im Vergabeverfahren und geben den Bietern die Möglichkeit, die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote zu verstehen. Die Einhaltung dieser Regeln ist essentiell, um das Vertrauen in den öffentlichen Beschaffungsprozess aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass alle Teilnehmer gleich und gerecht behandelt werden.