Mitwirkungsverbote

Mitwirkungsverbote im Rahmen von Vergabeverfahren sind rechtliche Bestimmungen, die darauf abzielen, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität des Vergabeprozesses zu wahren. Diese Verbote sind in § 6 der Vergabeverordnung (VgV) festgelegt und regeln die Bedingungen, unter denen Organe des öffentlichen Auftraggebers von der Mitwirkung am Vergabeverfahren ausgeschlossen sind.

Kernpunkte des Mitwirkungsverbots

Die zentralen Aspekte des Mitwirkungsverbots umfassen:

  1. Ausschluss bei Eigenbeteiligung: Personen, die Teil der Organe des Auftraggebers sind, dürfen nicht am Vergabeverfahren mitwirken, wenn sie selbst als Bieter oder Bewerber auftreten. Dies soll verhindern, dass eigene Interessen die Entscheidungsfindung beeinflussen.
  2. Verbot der Beratung, Vertretung oder Unterstützung von Bietern: Personen, die in irgendeiner Weise Bieter oder Bewerber beraten, vertreten oder unterstützen, sind ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen. Diese Regelung soll jegliche Form von Befangenheit oder Voreingenommenheit vermeiden.
  3. Beschäftigungsverhältnis mit Bietern oder Bewerbern: Personen, die gegen Entgelt bei Bietern oder Bewerbern beschäftigt sind, dürfen nicht am Vergabeverfahren teilnehmen. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherstellung einer unparteiischen Vergabeentscheidung.
Erweiterung auf Angehörige

Gemäß § 6 Abs. 4 VgV erstrecken sich diese Mitwirkungsverbote auch auf die Angehörigen der Organe des Auftraggebers, wenn diese die Bedingungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 VgV erfüllen. Diese Erweiterung zielt darauf ab, nicht nur direkte, sondern auch indirekte Interessenkonflikte zu verhindern.

Bedeutung für den Vergabeprozess

Mitwirkungsverbote sind ein wesentlicher Bestandteil der Sicherstellung von Transparenz und Gerechtigkeit in öffentlichen Vergabeverfahren. Sie garantieren, dass Entscheidungen objektiv und frei von persönlichen Interessen getroffen werden. Die strikte Einhaltung dieser Verbote fördert das Vertrauen in den öffentlichen Beschaffungsprozess und stellt sicher, dass alle Bieter gleiche Chancen haben.