Mitwirkung Dritter
Mitwirkung Dritter bezeichnet die Einbeziehung externer Fachleute wie Rechtsanwaltskanzleien, Ingenieurbüros oder Sachverständige in die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber. Diese Fachleute unterstützen den Auftraggeber mit ihrem Expertenwissen, wobei der Auftraggeber stets die vollständige Kontrolle und Verantwortung über das Vergabeverfahren behält.
Rolle und Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers
Obwohl die Mitwirkung Dritter eine wertvolle Ressource darstellt, bleibt der öffentliche Auftraggeber der "Herr des Vergabeverfahrens". Dies bedeutet, dass er alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und die Tätigkeiten der Dritten überwacht und steuert. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die externen Berater lediglich beratende Funktionen ausüben und keine Entscheidungsbefugnisse übernehmen.
Aufgabenspektrum und Grenzen der Mitwirkung Dritter
Die Mitwirkung Dritter kann verschiedene Formen annehmen, von der Erstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen bis hin zur Begutachtung und Auswertung der Angebote sowie der Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung. Wichtig ist jedoch, dass die Einschaltung Dritter nicht zu einer Delegation der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers führt. Die externen Fachleute können Vorschläge unterbreiten und beratende Funktionen wahrnehmen, aber die endgültigen Entscheidungen, insbesondere die Zuschlagsentscheidung, liegen beim öffentlichen Auftraggeber.
Bedeutung der Mitwirkung Dritter im Vergabeprozess
Die Einbeziehung externer Fachleute bietet dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, von spezialisiertem Wissen und Erfahrung zu profitieren, was zu einer effizienteren und effektiveren Durchführung von Vergabeverfahren beitragen kann. Gleichzeitig muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass die Mitwirkung Dritter transparent und im Einklang mit den vergaberechtlichen Prinzipien erfolgt. Die externe Unterstützung darf nicht die Integrität des Verfahrens beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung Dritter sind klar definiert und zielen darauf ab, die Objektivität und Fairness des Vergabeprozesses zu wahren. Der öffentliche Auftraggeber muss dafür sorgen, dass die Einbindung externer Berater im Einklang mit den geltenden Vergaberegeln steht und die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Bieter gewahrt bleiben.