Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter

Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter ist ein wesentliches Element des fairen und transparenten Vergabeprozesses. Sie ist in Deutschland gesetzlich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert und wird durch die Vergabe- und Vertragsordnungen ergänzt. Diese Pflicht gewährleistet, dass alle Bieter, die nicht für einen Auftrag ausgewählt wurden, ordnungsgemäß über diese Entscheidung und die Gründe dafür informiert werden.

Rechtlicher Rahmen der Mitteilungspflicht

Im Kern der Mitteilungspflicht steht § 134 GWB, der besagt, dass bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte nicht berücksichtigte Bieter vor der Vergabe des Zuschlags informiert werden müssen. Diese Informationspflicht wird durch § 19 VOB/A, § 19 VOL/A und § 62 VgV weiter spezifiziert. Sie verpflichten öffentliche Auftraggeber, entsprechende Mitteilungen an die nicht ausgewählten Bieter zu senden.

Konsequenzen bei Nichtbefolgung

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann gravierende Konsequenzen haben. Gemäß § 135 GWB kann dies die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nach sich ziehen. Dies stellt sicher, dass die Vergabepraxis fair und transparent bleibt und alle Beteiligten gleich behandelt werden.

Anwendungsbereich und Umsetzung der Pflicht

Die Mitteilungspflicht gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen öffentliche Auftraggeber nach bestimmten Vergabearten, wie Freihändigen Vergaben oder Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, öffentlich Auskunft geben. Dies ist erforderlich für Aufträge mit einem Nettoauftragswert ab 25.000 Euro und für Bauausschreibungen ab 15.000 Euro.

Inhalte der Mitteilung

Die Mitteilung muss den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und die Gründe für die Nichtberücksichtigung der übrigen Bieter enthalten. Diese Information muss zeitnah und transparent erfolgen, um den Bietern die Möglichkeit zu geben, ihre Optionen zu bewerten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

Fristenregelung

Nach § 134 Abs. 1 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Mitteilung geschlossen werden. Diese Frist dient dazu, den nicht berücksichtigten Bietern genügend Zeit zu geben, um etwaige Einwände zu erheben oder rechtliche Schritte zu prüfen.

Bedeutung der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht trägt wesentlich zur Integrität und Transparenz im öffentlichen Vergabewesen bei. Sie ermöglicht es den Bietern, den Vergabeprozess zu verstehen und schafft eine Grundlage für das Vertrauen in faire und wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren.