Mischkalkulation

Mischkalkulation bezeichnet eine Kalkulationsmethode, bei der in einem Angebot die Preise für einzelne Positionen nicht unbedingt den tatsächlichen Kosten oder marktüblichen Preisen entsprechen. Stattdessen werden bestimmte Preise bewusst niedriger oder höher angesetzt, um strategische Ziele, wie beispielsweise die Gewinnmaximierung oder Marktanteilserhöhung, zu verfolgen. Diese Praxis ist vor allem in Ausschreibungsverfahren relevant, wo Bieter Einheitspreise für verschiedene Teilleistungen festlegen.

Unzulässigkeit und Risiken in Ausschreibungsverfahren

Im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen ist die Mischkalkulation oft unzulässig. Wenn die Vergabeunterlagen explizit Einheitspreise für jede Teilleistung fordern, müssen Bieter diesen Anforderungen entsprechen. Abweichungen wie Preisangaben von „0,00 €“ oder die Aussage, dass Kosten in anderen Positionen enthalten sind, können als irreführend angesehen werden und zum Ausschluss des Bieters führen. Bieter, die Mischkalkulationen in ihren Angeboten verwenden, laufen daher Gefahr, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, da dies als Verstoß gegen die Vergaberichtlinien gewertet werden kann.

Strategische Preisgestaltung und ihre Folgen

Bieter, die Mischkalkulationen anwenden, spekulieren oft auf das Nachtragspotenzial bestimmter Positionen. Sie können Einheitspreise für bestimmte Positionen bewusst niedriger ansetzen, um attraktiver zu erscheinen oder um höhere Abschlagszahlungen zu erzielen, während sie andere Positionen überbewerten, um den Gesamtgewinn zu steigern. Diese Praxis kann jedoch zu einer Verzerrung der tatsächlichen Kostenstruktur führen und ist insbesondere bei öffentlichen Aufträgen problematisch, da sie die Transparenz und Fairness des Vergabeprozesses beeinträchtigt.

Rechtlicher Rahmen und Verantwortung der Bieter

Es ist wichtig, dass Bieter die Vorgaben des Auftraggebers genau befolgen und Preise in der geforderten Form detailliert und korrekt angeben. Eine willkürliche Zuordnung von Gesamtkosten zu einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses kann als unzulässige Mischkalkulation gewertet werden. Dies ist insbesondere relevant, da die Einheitspreise bei Nachträgen und Abschlagszahlungen eine wesentliche Rolle spielen können. Eine unkorrekte Preisgestaltung kann somit nicht nur zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.