Konzessionsvergabeverordnung | KONZVGV
Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vorgaben für die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber regelt. Sie bildet das rechtliche Gerüst für die Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren, insbesondere bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte.
Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag
Ein wesentliches Merkmal einer Konzession im Vergleich zu einem öffentlichen Auftrag ist der Übergang des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer. Die KonzVgV regelt die Kriterien und das Verfahren, wenn der geschätzte Vertragswert den EU-Schwellenwert von 5.548.000 Euro erreicht oder übersteigt.
Schwellenwerte und Vertragswert
Die KonzVgV legt fest, wie der geschätzte Vertragswert einer Konzession zu berechnen ist. Dieser Wert ist entscheidend dafür, ob die KonzVgV anwendbar ist. Bei der Berechnung sind verschiedene Faktoren wie der Wert aller Optionen, Einkünfte, mögliche Verlängerungen und finanzielle Vorteile einzubeziehen.
Verfahren der Konzessionsvergabe
Die Vergabe einer Konzession muss ab einem bestimmten Schwellenwert öffentlich bekannt gemacht werden, in der Regel über eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Vergabeunterlagen müssen detaillierte Informationen zur Leistungsbeschreibung, zu Vertragsbedingungen und zu Anforderungen an Bieter enthalten.
Zuschlagskriterien und Eignungsprüfung
Die Vergabe einer Konzession erfolgt auf der Grundlage festgelegter Zuschlagskriterien, wobei die Eignung des Bieters und das Fehlen von Ausschlussgründen geprüft werden.
Rechtsschutz
Konzessionsvergaben unterliegen dem vergaberechtlichen Primärrechtsschutz. Dies bedeutet, dass sie bei Unstimmigkeiten durch die Vergabekammern und Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten nachgeprüft werden können.
Anwendungsbereich der KonzVgV
Die KonzVgV gilt für Konzessionsvergaben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Sie setzt die EU-Richtlinie 2014/23/EU um und wurde mit der Vergaberechtsreform 2016 eingeführt. Für Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte verweist § 23 VOB/A auf die §§ 1 - 22 VOB/A. Bei Dienstleistungskonzessionen gelten hingegen nur die Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten des europäischen Primärrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.