Gleichwertigkeit

Gleichwertigkeit im Vergaberecht bezieht sich auf die Möglichkeit, in einer Ausschreibung alternative Produkte oder Fabrikate vorzuschlagen, die ähnliche Eigenschaften wie ein genanntes Leitprodukt oder Wunschfabrikat aufweisen. Dieses Konzept wird relevant, wenn Auftraggeber in ihren Leistungsbeschreibungen bestimmte Produkte nennen, um Unklarheiten zu beseitigen, und dabei den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzufügen.

Konzept der Gleichwertigkeit in Ausschreibungen

In Situationen, in denen Auftraggeber spezifische Produkte in der Leistungsbeschreibung aufführen, dient diese Angabe lediglich als Orientierungshilfe und nicht als festgelegte Vorgabe. Bieter haben dann die Möglichkeit, gleichwertige Alternativen vorzuschlagen. Die Verantwortung, die Gleichwertigkeit des alternativen Produkts nachzuweisen, liegt beim Bieter. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann das Angebot ausgeschlossen werden. Um dennoch eine Chance auf den Auftrag zu haben, können Bieter mehrere Hauptangebote einreichen.

Mehrere Hauptangebote bei Vorlage von Gleichwertigkeit

Bieter sollten in ihren Angeboten klar die Gleichwertigkeit zu dem in der Ausschreibung genannten Leitprodukt darlegen. Kann diese Gleichwertigkeit nicht ausreichend begründet werden, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Durch die Einreichung mehrerer Hauptangebote, eines mit dem benannten Leitfabrikat und eines mit einem alternativen Produkt, können Bieter ihre Teilnahmechancen an der Vergabe sichern.

Bewertung mehrerer Hauptangebote

Bei der Bewertung mehrerer Hauptangebote berücksichtigt der Auftraggeber sowohl das Angebot mit dem benannten Leitprodukt als auch das Angebot mit dem Alternativprodukt. Dabei erfolgt die Bewertung in mehreren Schritten, beginnend mit der Prüfung auf formelle und inhaltliche Mängel, gefolgt von der Überprüfung der Angemessenheit des Preises und der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots.

Abweichungen von der Leistungsbeschreibung und deren Konsequenzen

Eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung führt nicht automatisch zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Gemäß § 7a Abs. 3 VOB/A können Angebote abweichende technische Spezifikationen beinhalten, sofern der Bieter die Gleichwertigkeit in Bezug auf das vom Auftraggeber geforderte Schutzniveau nachweist.

Chancengleichheit und Anforderungen an die Angebotsabgabe

Die Verpflichtung zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Vergabeverfahren erfordert, dass Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit ihrer Angebote bereits bei der Angebotsabgabe erbringen. Fehlen diese Nachweise oder sind sie unzureichend, wird das Angebot als unvollständig bewertet und ausgeschlossen.

Spezifische Anforderungen an Hauptangebote

Die Möglichkeit, mehrere Hauptangebote abzugeben, wird durch den Zusatz „oder gleichwertig“ eröffnet. Damit ein Angebot als zulässig gilt, muss der Nachweis der Gleichwertigkeit der alternativen Leistung bereits mit der Angebotsabgabe erfolgen und das angegebene Schutzniveau der vorgeschlagenen Alternative den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

Produktneutralität und Ausnahmen

Obwohl der Grundsatz der Produktneutralität in der Regel gilt, dürfen Auftraggeber in Ausnahmefällen spezifische Produkte nennen, wenn die Leistung nicht anders verständlich beschrieben werden kann. Der Zusatz „oder gleichwertig“ erlaubt es, dass Bieter alternative Produkte anbieten können, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.