Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, auch bekannt als das Gleichbehandlungsgebot, ist ein fundamentaler Grundsatz im Vergaberecht, verankert in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieser Grundsatz fordert die gleichberechtigte Behandlung aller Teilnehmer in einem Vergabeverfahren.

Allgemeine Definition und Reichweite

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht auf das Vergaberecht beschränkt, sondern findet sich auch in anderen Rechtsbereichen, wie dem Arbeitsrecht. Im Vergaberecht wurde der Grundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitet und speziell auf diesen Bereich angepasst. Er besagt, dass alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens ohne Ausnahme gleich behandelt werden müssen, es sei denn, das Gesetz erlaubt oder fordert explizit eine Ungleichbehandlung.

Bedeutung des Transparenzgebots

Das Transparenzgebot, festgelegt in § 97 Abs. 1 GWB, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es verlangt eine vollständige und transparente Dokumentation des Vergabeverfahrens, um allen Unternehmen dieselben Chancen zu gewähren.

Zielsetzung im Vergaberecht

Der Hauptzweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, sicherzustellen, dass Vergabeentscheidungen ausschließlich auf sachlichen Kriterien basieren und der Wettbewerb nicht durch unsachliche oder subjektive Faktoren beeinträchtigt wird.

Anwendung in verschiedenen Vergabephasen

Dieses Gebot gilt in allen Phasen des Vergabeprozesses, von der Vorbereitung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass allen Bewerbern und Bietern identische Bedingungen und Informationen zugänglich gemacht werden müssen. Dazu gehören einheitliche Fristen und Kriterien für die Eignung und den Zuschlag, die auf alle Bieter gleichmäßig angewendet werden müssen. Weiterhin müssen korrigierte Unterlagen im Falle einer Rüge an alle Bieter gleichzeitig versandt werden.

Ungleichbehandlung unter besonderen Umständen

Laut § 97 Abs. 2 GWB ist eine Ungleichbehandlung in bestimmten Fällen zulässig, beispielsweise wenn bestimmte Zertifizierungen als Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren gefordert werden.

Verbot der lokalen Bevorzugung und Diskriminierung

Das Gleichbehandlungsgebot schließt auch die Bevorzugung lokaler Bieter aus und verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund von Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Bieter aus anderen Ländern dürfen demnach nicht benachteiligt werden.