Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot stellt ein fundamentales Prinzip im Vergaberecht dar. Es verkörpert die Verpflichtung, dass öffentliche Auftraggeber alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens ohne Diskriminierung behandeln müssen. Dieses Gebot schließt jegliche Form von Benachteiligung, sei es direkt oder indirekt, gegenüber den Bewerbern aus.

Umfassende Definition des Gleichbehandlungsgebots

Im Kern bedeutet das Gleichbehandlungsgebot, dass allen (potenziellen) Teilnehmern eines Vergabeverfahrens die gleichen Bedingungen und Chancen geboten werden müssen. Dies umfasst die Sicherstellung, dass alle Teilnehmer denselben Informationsstand haben, dass Leistungsbeschreibungen klar und vollständig formuliert sind, und dass während des laufenden Vergabeprozesses keine Änderungen an den Bedingungen und Anforderungen vorgenommen werden dürfen. Zudem müssen für alle Bewerber identische Fristen gelten.

Gleichbehandlung im Kontext des Vergaberechts und Unionsrechts

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, gemäß § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), verbietet jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung, insbesondere gegenüber Unternehmen aus dem EU-Ausland. Dieser Grundsatz ist integraler Bestandteil aller Phasen des Vergabeverfahrens und erfordert, dass allen Bewerbern gleiche Zugangschancen zum Wettbewerb und gleiche Möglichkeiten zum Erhalt des Auftrags gewährt werden. Dazu gehört, dass alle Bieter gleichermaßen über Informationen verfügen, einheitliche Fristen und Kriterien für die Eignung und Zuschlagserteilung gelten und diese Kriterien konsistent auf alle Bewerber angewendet werden.

Anwendungsbereiche und praktische Umsetzung

Das Gleichbehandlungsgebot schließt auch aus, dass vorbefasste Unternehmen oder Projektanten relevante Informationsvorteile gegenüber anderen Wettbewerbern haben. Es beinhaltet auch, dass bei der Nachforderung fehlender Angaben bei allen Bietern dieselben Maßstäbe angelegt werden, sowohl bei der Nachforderung selbst als auch bei Verhandlungen im Rahmen von Verhandlungsverfahren.