Fakultative Ausschlusskriterien
Fakultative Ausschlusskriterien sind Bedingungen im Vergaberecht, die es einem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, einen Bieter aufgrund bestimmter früherer Fehlverhaltensweisen oder Umstände von einem Vergabeverfahren auszuschließen. Im Gegensatz zu obligatorischen Ausschlusskriterien, bei denen ein Ausschluss zwingend erforderlich ist, liegt die Entscheidung über den Ausschluss bei fakultativen Kriterien im Ermessen des Auftraggebers.
Anwendungsbereich und Entscheidungsgrundlagen
Fakultative Ausschlusskriterien kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn das frühere Verhalten eines Bieters Zweifel an seiner Eignung für das Vergabeverfahren aufwirft. Der Auftraggeber muss eine Einzelfallentscheidung treffen, die sowohl die Schwere des Fehlverhaltens als auch mögliche Maßnahmen des Bieters zur sogenannten „Selbstreinigung“ berücksichtigt. Beispiele für solche Ausschlussgründe sind:
- Wettbewerbsverstöße
- Zahlungsunfähigkeit des Bieters
- Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
- Strafbare Handlungen wie Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung
Rechtlicher Rahmen und Vorgaben
In Deutschland sind fakultative Ausschlusskriterien in verschiedenen rechtlichen Grundlagen verankert, darunter § 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), § 16 Abs. 2 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), § 31 Abs. 2 UVgO (Unterschwellenvergabeordnung), § 6 Abs. 5 VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) und § 42 Abs. 1 VGV (Vergabeverordnung). Diese Regelungen sehen vor, dass ein Auftraggeber unter bestimmten Umständen, wie bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Unternehmens, den Bieter fakultativ vom Vergabeverfahren ausschließen kann.
Zielsetzung und Bedeutung
Der Zweck fakultativer Ausschlusskriterien ist es, die Integrität und Zuverlässigkeit des Vergabeprozesses zu gewährleisten. Sie tragen dazu bei, dass nur solche Unternehmen beauftragt werden, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Leistungsfähigkeit als zuverlässig gelten. Durch die Möglichkeit des fakultativen Ausschlusses wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, auf individuelle Situationen und spezifische Risiken angemessen zu reagieren und dabei das öffentliche Interesse zu wahren.
Umsetzung und Herausforderungen
Bei der Anwendung fakultativer Ausschlusskriterien muss der Auftraggeber eine ausgewogene und gerechtfertigte Entscheidung treffen, die sowohl die Interessen des öffentlichen Sektors als auch die Rechte der Bieter berücksichtigt. Die Herausforderung besteht darin, die jeweiligen Umstände sorgfältig zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen, die sowohl rechtlich vertretbar als auch im Sinne des fairen Wettbewerbs ist.