Fakultative Ausschlussgründe

Fakultative Ausschlussgründe sind spezifische Kriterien, die im Kontext der öffentlichen Auftragsvergabe relevant werden. Sie ermöglichen es dem öffentlichen Auftraggeber, Unternehmen von einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn bestimmte Umstände oder Verhaltensweisen vorliegen. Diese Gründe sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt und geben dem Auftraggeber einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Ausschluss.

Was sind fakultative Ausschlussgründe?

Fakultative Ausschlussgründe sind im § 124 Abs. 1 GWB detailliert aufgeführt. Sie unterscheiden sich von den zwingenden Ausschlussgründen dadurch, dass ihr Vorliegen nicht automatisch zum Ausschluss führt, sondern dem Auftraggeber einen Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung lässt. Dieser Spielraum erfordert eine sorgfältige Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere des Fehlverhaltens und der getroffenen Gegenmaßnahmen durch den Bieter.

Anwendungsbereich und Kriterien

Fakultative Ausschlussgründe kommen bei verschiedenen Arten von Vergabeverfahren zur Anwendung, insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen. Einige Beispiele für solche Gründe sind nachweisliche Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei früheren öffentlichen Aufträgen, Insolvenz oder ein eingeleitetes Insolvenzverfahren des Unternehmens, Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, und unzulässige Beeinflussung des Auftraggebers.

Pflicht zur Offenlegung und Selbstreinigung

Bieter sind verpflichtet, mögliche fakultative Ausschlussgründe offenzulegen. Die Nichtoffenlegung kann zum Ausschluss führen. Wenn fakultative Ausschlussgründe vorliegen, sollten Bieter Maßnahmen der Selbstreinigung ergreifen und diese dem Auftraggeber darlegen.

Verhältnismäßigkeit und Ermessensentscheidung

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe eine wesentliche Rolle. Der Auftraggeber muss die Schwere des Fehlverhaltens und die getroffenen Gegenmaßnahmen abwägen, bevor er eine Entscheidung über den Ausschluss trifft. Die Entscheidung muss im Rahmen des Ermessens begründet und nachvollziehbar sein.

Zusammenfassung

Fakultative Ausschlussgründe bieten dem öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Instrument, um die Integrität des Vergabeverfahrens zu wahren und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die sorgfältige Anwendung dieser Gründe trägt dazu bei, dass nur zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können.