Eignungsleihe

Die Eignungsleihe ist ein Konzept im Vergaberecht, das es Bewerbern oder Bietern ermöglicht, sich bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge die erforderlichen Kapazitäten eines anderen Unternehmens zunutze zu machen. Dieses Verfahren ist in der Vergabeverordnung (VgV) unter § 47 Abs. 1 Satz 1 und in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verankert. Die Eignungsleihe bezieht sich dabei auf die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Definition und Anwendungsbereiche der Eignungsleihe

Bei einer Eignungsleihe beruft sich ein Bieter oder Bewerber auf die Ressourcen und Fähigkeiten eines anderen Unternehmens, um die Anforderungen eines öffentlichen Auftrags zu erfüllen. Die Eignungsleihe kann sowohl die wirtschaftliche und finanzielle als auch die technische und berufliche Leistungsfähigkeit umfassen. Dies schließt beispielsweise Kapazitäten in Bezug auf Personal, technische Ausstattung oder Finanzstärke ein.

Eignungsprüfung und Verpflichtungserklärung

Im Rahmen der Eignungsprüfung überprüft der Auftraggeber, ob das für die Eignungsleihe herangezogene Unternehmen die erforderlichen Eignungskriterien erfüllt. Der Bieter oder Bewerber muss mittels einer Verpflichtungserklärung belegen, dass ihm die benötigten Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann der Auftraggeber auch eine gemeinsame Haftung des Bieters und des Drittunternehmens für die korrekte Auftragsausführung anordnen.

Eignungsleihe im Oberschwellenbereich

Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte ermöglichen Regelungen wie § 47 VgV oder § 6d EU VOB/A ausdrücklich die Nutzung der Eignungsleihe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss es einem Unternehmen gestattet sein, sich für den Eignungsnachweis auf ein anderes Unternehmen zu berufen, auch wenn dieses nicht zum selben Konzern gehört.

Eignungsleihe im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich regelt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in § 34 UVgO die Bedingungen der Eignungsleihe, die im Wesentlichen den Regelungen im Oberschwellenbereich entsprechen. Allerdings kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich gemäß § 26 Abs. 6 UVgO ein allgemeines Selbstausführungsgebot festlegen.

Ziel der Eignungsleihe

Die Eignungsleihe soll sicherstellen, dass auch Unternehmen ohne ausreichende eigene Ressourcen an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können. So wird der Wettbewerb gefördert, indem kleineren oder spezialisierten Unternehmen die Teilnahme erleichtert wird.

Vertragliche Regelungen und Haftung

Eine Eignungsleihe erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Bieter und dem Drittunternehmen. Der Auftraggeber kann eine gemeinsame Haftung für die Auftragserfüllung verlangen. Bei der Nutzung eines Subunternehmers als Eignungsverleiher sind zudem die Bestimmungen zum Austausch von Nachunternehmern zu beachten.

Insgesamt ermöglicht die Eignungsleihe eine flexiblere Teilnahme an Vergabeverfahren und trägt dazu bei, die Angebotsvielfalt und Wettbewerbsfähigkeit im öffentlichen Auftragswesen zu erhöhen.