Mehrfachbeteiligung

Mehrfachbeteiligung bezeichnet die Situation, in der ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mehrere Angebote einreicht. Dies kann in verschiedenen Formen auftreten, beispielsweise als Teilnahme sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, ob durch solche Mehrfachbeteiligungen der Wettbewerb verzerrt oder der Grundsatz der Geheimhaltung verletzt wird.

Unzulässigkeit von Mehrfachbeteiligungen

Eine Mehrfachbeteiligung gilt als unzulässig, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sowohl in individueller Kapazität als auch als Teil einer Bietergemeinschaft. Diese Konstellation beeinträchtigt den Grundsatz des Geheimwettbewerbs und macht ein solches Angebot in der Regel ungültig. Ebenfalls unzulässig sind Angebote, die von derselben Person unterzeichnet sind, da dies auf eine fehlende Unabhängigkeit der Angebote hindeutet.

Zulässige Formen der Mehrfachbeteiligung

Unter bestimmten Umständen kann eine Mehrfachbeteiligung zulässig sein. Dazu zählt die Teilnahme eines Bieters sowohl in der Hauptrolle als auch als Nachunternehmer, vorausgesetzt, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angebote in Kenntnis voneinander erstellt wurden. Ebenso sind Angebote von konzernverbundenen Unternehmen erlaubt, sofern sie rechtlich eigenständig sind und keine Anzeichen für wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen. Unzulässig wäre jedoch die Zusammenarbeit dieser Unternehmen bei der Erstellung ihrer Angebote.

Bewertung und Handhabung von Mehrfachbeteiligungen

Im Falle einer Mehrfachbeteiligung ist es entscheidend, ob der Bieter nachweisen kann, dass besondere Umstände und Vorkehrungen getroffen wurden, um die Unabhängigkeit der Angebote zu gewährleisten. Solche Nachweise können dazu führen, dass die Mehrfachbeteiligung ausnahmsweise zugelassen wird. Die Entscheidung darüber, ob eine Mehrfachbeteiligung zulässig ist, basiert auf der Bewertung der jeweiligen Umstände im Einzelfall und der Sicherstellung eines fairen und geheimen Wettbewerbs unter den Bietern.