Chancengleichheit

Chancengleichheit im Vergaberecht stellt sicher, dass alle Bieter unabhängig von ihrer Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Standort gleiche Chancen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge haben. Sie ist ein fundamentaler Grundsatz im Vergaberecht und steht im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot.

Grundlagen und Rechtliche Verankerung

Chancengleichheit wird durch das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot im Vergaberecht, insbesondere in § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), gestützt. Sie verlangt von Auftraggebern, dass alle Bieter unter identischen Bedingungen und Anforderungen am Vergabeverfahren teilnehmen können.

Umsetzung und Anwendung

In der Praxis bedeutet dies:

  • Gleiche Bedingungen: Alle Bieter müssen gleich behandelt werden. Dies schließt sowohl die Bereitstellung von Informationen als auch die Bewertung von Angeboten ein.
  • Verbot von Bevorzugung: Lokale Unternehmen dürfen nicht bevorzugt werden. Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten dürfen nicht benachteiligt werden.
  • Transparenz: Alle Entscheidungen und Kriterien im Vergabeprozess müssen transparent und für alle Bieter nachvollziehbar sein.
  • Barrierefreiheit: Barrieren, die trotz formeller Chancengleichheit bestehen, sollen überwunden werden. Dies beinhaltet sowohl bauliche Maßnahmen als auch die Verwendung leicht verständlicher Sprache in Vergabeunterlagen.
Interessenkonflikte und Mitwirkungsverbot

Ein wesentlicher Aspekt der Chancengleichheit ist das Vermeiden von Interessenkonflikten. Auftraggeber dürfen nicht in einem Vergabeverfahren mitwirken, wenn sie persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen zu einem Bieter haben. Ebenso müssen familiäre oder enge Beziehungen zu einem bietenden Unternehmen offengelegt und aus dem Vergabeprozess ausgeschlossen werden.

Auswirkungen von Chancengleichheit

Chancengleichheit fördert einen fairen und offenen Wettbewerb, bei dem die Auswahl des besten Angebots im Vordergrund steht. Sie trägt dazu bei, dass öffentliche Mittel effizient und zielgerichtet eingesetzt werden und unterstützt die Entwicklung eines gesunden und wettbewerbsfähigen Marktes. Nichtbeachtung der Chancengleichheit kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen und der Ungültigkeit von Vergabeverfahren führen.