Bieterfragen

Bieterfragen sind Anfragen von Bietern in einem Vergabeverfahren, die dazu dienen, Unklarheiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen oder der Leistungsbeschreibung zu klären. Diese Fragen sind ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung von Transparenz und Fairness im Ausschreibungsprozess.

Rechte und Pflichten der Bieter

Bieter haben das Recht, während der Angebotsphase bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen oder bei der Leistungsbeschreibung Fragen an den Auftraggeber zu richten. Diese können sich auf missverständliche Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler oder wettbewerbsverzerrende Anforderungen beziehen. Die Bieter sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen sorgfältig zu prüfen und Unklarheiten rechtzeitig zu identifizieren.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bieterfragen fristgerecht und umfassend zu beantworten. Antworten auf Bieterfragen müssen allen Bietern gleichzeitig und unter Wahrung des Geheimwettbewerbs zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren.

Fristen für Bieterfragen

Für die Einreichung und Beantwortung von Bieterfragen können Fristen festgesetzt werden. Bei EU-Ausschreibungen müssen Bieterfragen in der Regel sieben bis acht Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fragen spätestens sechs bzw. vier Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu beantworten.

Auswirkungen auf das Vergabeverfahren

Ein fehlerhafter Umgang mit Bieterfragen kann gravierende Auswirkungen auf das Vergabeverfahren haben, bis hin zur Notwendigkeit einer Rückversetzung oder Aufhebung des Verfahrens. Bei wesentlichen Änderungen in den Vergabeunterlagen aufgrund von Bieterfragen kann es erforderlich sein, die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern.

Transparenz und Gleichbehandlung

Es ist wichtig, dass alle Bieter über die gestellten Fragen und die erhaltenen Antworten informiert werden, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Der Auftraggeber darf nur in Ausnahmefällen einzelne Bieterfragen individuell beantworten.