Bietereignung
Bietereignung bezieht sich auf die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten eines Unternehmens, um sich für öffentliche Aufträge zu bewerben. Dies umfasst die Bewertung von Fachwissen, finanzieller Stabilität und technischer Leistungsfähigkeit des Bieters.
Rechtliche Grundlage
Die Prüfung der Bietereignung basiert auf den Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere § 122 GWB, der festlegt, dass Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden dürfen.
Kriterien der Bietereignung
Die Eignung wird in drei Hauptkategorien bewertet:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: Überprüfung der notwendigen Zulassungen und Berufsqualifikationen.
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Bewertung der finanziellen Stabilität des Unternehmens, um den Auftrag ausführen zu können.
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Bewertung der technischen Fähigkeiten und Erfahrungen, relevant für die spezifischen Anforderungen des Auftrags.
Verfahren der Eignungsprüfung
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
- Formale Prüfung: Überprüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig eingereicht wurden.
- Inhaltliche Prüfung: Bewertung der eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der gestellten Anforderungen.
Ausschlussgründe
§§ 123 und 124 GWB definieren zwingende und fakultative Ausschlussgründe, wie beispielsweise vorherige strafrechtliche Verurteilungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Nachweise und Unterlagen
Bieter müssen in der Regel verschiedene Unterlagen vorlegen, wie Umsatzzahlen, Referenzen und eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, um ihre Eignung zu belegen.
Berücksichtigung mittelständischer Interessen
Laut § 97 Abs. 3 GWB sind bei öffentlichen Aufträgen die Interessen mittelständischer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Bietergemeinschaften
Mehrere Unternehmen können sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen, um gemeinsam ein Angebot abzugeben. Diese werden ähnlich wie Einzelbieter behandelt.
Prüfung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber hat die Bietereignung im Rahmen der Vergaberegeln zu prüfen und muss dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie Wettbewerb und Nichtdiskriminierung beachten.